Für geringwertige Wirtschaftsgüter, d. h. abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit selbstständiger Nutzungsfähigkeit, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 EUR (netto) nicht übersteigen, besteht Bewertungsfreiheit[1], die Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter sind einer selbstständigen Nutzung nicht fähig, wenn sie nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können und – soweit in einen Nutzungszusammenhang eingefügt – technisch aufeinander abgestimmt sind. Ein Wirtschaftsgut ist auch dann nicht selbstständig nutzungsfähig, wenn es aus dem bestehenden betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. So sind z. B. Bücher als Teil der Privatbibliothek eines Fachschriftstellers selbstständig nutzungsfähig. Dies gilt auch für die einzelnen Bücher als Bestandteil der Fachbücherei eines Rechtsanwalts.[2] Ebenso ist der einzelne Band einer Zeitschriftensammlung als selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut anzusehen[3], nicht jedoch die einzelnen Bände eines mehrbändigen Gesamtwerks.[4]

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