Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel sind Werbungskosten. Arbeitsmittel sind Gegenstände, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Erledigung der beruflichen Aufgaben dienen.
Bei Werbungskostenabzug für Arbeitsmittel keine Beschränkung auf Werkzeuggeld und Berufskleidung
Der Werbungskostenabzug der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel ist nicht auf Werkzeuggeld und typische Berufskleidung beschränkt.
Die Zuordnung vom Gegenständen zu Arbeitsmitteln macht keine Probleme, wenn die betreffenden Gegenstände schon ihrer Art nach nur beruflich genutzt werden können, z. B eine Bohrmaschine, Hammer, Zangen Feilen, Schraubenschlüssel usw.
Probleme bereitet die Zuordnung solcher Gegenstände, die auch privat genutzt werden können. Eine private Mitbenutzung von ganz untergeordneter Bedeutung ist unproblematisch. Gemäß Rechtsprechung ist regelmäßig eine Berücksichtigung als Arbeitsmittel möglich, soweit der private Nutzungsanteil maximal 10 % beträgt.
Private Mitbenutzung von Arbeitsmitteln dokumentieren
Falls die private Mitbenutzung derart hoch ist, dass der Grad der "Untergeordnetheit" überschritten ist, greift regelmäßig das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG soweit keine sichere Feststellung zu Grund und Höhe der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Kosten und damit eine Aufteilung der Kosten nach objektiven Kriterien möglich ist. Notwendig ist hier zur Gewährleistung der Abzugsfähigkeit der Teilkosten ein umfassender Nachweis der Aufteilungs-/Ermittlungsgrundsätze. Kann dieser nicht erbracht werden gilt: Aufwendungen, die teils beruflich und teils privat veranlasst sind, sind Kosten der Lebensführung und als solche nicht als Werbungskosten abziehbar.