Auf Grundlage des ArbSchG sind verschiedene Verordnungen erlassen worden, die eine Pflicht des Arbeitgebers vorsehen, Betriebsbeauftragte einzusetzen. Im Überblick handelt es sich im Wesentlichen um folgende Verordnungen, die eine entsprechende Verpflichtung enthalten:
Form der Beauftragung
Bei der Übertragung von Unternehmerpflichten auf andere Personen ist im Rahmen der Verordnungen des Arbeitsschutzgesetzes § 13 ArbSchG zu beachten. Dieser sieht eine schriftliche Beauftragung vor. Die Verantwortungsbereiche des Beauftragten sollten klar definiert werden. Die Beauftragung kann z. B. im Arbeitsvertrag oder in einer besonderen Beauftragungsvereinbarung festgehalten werden.
2.1 Beauftragte nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung
2.1.1 Rechtsgrundlagen
Die Einsetzung eines Beauftragten zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist in § 3 Abs. 2 ArbMedVV geregelt.
2.1.2 Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Der Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei führen. Diese muss Angaben enthalten, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Er hat dem Arzt auf dessen Verlangen hin Einsicht in diese Kartei zu gewähren.
2.1.3 Qualifikation
Der Arzt muss berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Er darf selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem Beschäftigten ausüben.
Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Arzt die Vorschriften der ArbMedVV beachten und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse berücksichtigen. Er muss sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen; in die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen.
Vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichem Ermessen zu prüfen und den Beschäftigten über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. Gegen den Willen des Beschäftigten dürfen keine Untersuchungen durchgeführt werden.
Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.
2.2 Beauftragte nach der Arbeitsstättenverordnung
2.2.1 Rechtsgrundlagen und Pflichten des Arbeitgebers
Die ArbStättV sieht per se keine offizielle Bestellung von Beauftragten vor. Allerdings hat der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 2 ArbStättV sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
2.2.2 Qualifikation
Fachkundig ist nach § 2 Abs. 13 ArbStättV, wer über die zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.
Hauptaufgabe ist die fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
2.3 Beauftragte nach der Baustellenverordnung
2.3.1 Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Beauftragten findet sich in § 4 BaustellV. Der Bauherr kann die ihm nach den §§ 2 und 3 BaustellV obliegenden Pflichten selbst erfüllen, oder einen Dritten beauftragen, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. In dieser Regelung zeigt sich ein gravierender Unterschied zu verschiedenen Arbeitsschutznormen. Verpflichtet ist vorliegend der Bauherr und nicht – wie sonst regelmäßig – der Arbeitgeber. Dieser Umstand liegt darin begründet, dass auf Baustellen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind. Die verschiedenen Baugewerke greifen ineinander, so dass auch der baustellenspezifische Arbeitsschutz umfassend gesichert werden muss. In der Praxis setzt der Bauherr die notwendigen Maßnahmen meist nicht selbst um, sondern lagert diese Aufgabenbereiche aus. Dies wird maßgeblich durch die Einsetzung eines Koordinators nach § 3 BaustellV erreicht.
2.3.2 Pflichten des Arbeitgebers
Die Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus § 5 BaustellV. Da die grundlegenden Pflichten bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens und der Koordinierung zunächst den Bauherrn treffen, erlegt § 5 BaustellV dem Arbeitgeber die Pfl...