2.4.1 Begriffe
Homeoffice und mobiles Arbeiten sind flexible Arbeitsmodelle außerhalb einer festen Betriebsstätte. Homeoffice bezeichnet den Arbeitsplatz im Haushalt des Arbeitnehmers. Mobiles Arbeiten ist ortsunabhängig. Dabei wird geeignetes Arbeitsgerät (z. B. Laptop, Internetverbindung) benutzt. Grundlage der unfallversicherten Tätigkeit ist dabei stets eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber weiß vom Ort der vereinbarten Arbeit und billigt diesen.
2.4.2 Tätigkeit im dienstlichen Interesse
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst auch versicherte Tätigkeiten im Haushalt des Versicherten (Homeoffice) oder an einem anderen Ort (Mobiles Arbeiten, Mobile Working). Unabhängig vom Ort des Geschehens setzt ein Arbeitsunfall voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit und nicht dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers zuzurechnen ist.
Häuslicher Unfall
Ein Arbeitnehmer stürzt im Hausflur auf dem Weg zum häuslichen Arbeitsplatz, um dort den Dienstlaptop für ein dienstliches Telefonat anzuschließen. Der Arbeitnehmer erleidet einen Arbeitsunfall, weil die versicherte Tätigkeit ursächlich ist. Geht ein Mitarbeiter im Homeoffice dagegen zur Haustür, um die private Post entgegenzunehmen und stürzt dabei, liegt wegen des eigenwirtschaftlichen Interesses kein Arbeitsunfall vor.
Bei einer gemischten Tätigkeit ist zu prüfen, ob die Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die privaten Gründe des Handelns nicht vorgelegen hätten. Unfallversichert ist nur der dem Betrieb dienende Teil der Tätigkeit.
Gemischte Tätigkeit
Der Arbeitnehmer im Homeoffice nimmt an einer dienstlichen Telefonkonferenz teil und trainiert gleichzeitig auf dem Ergometer. Verletzt er sich bei der Ausübung des Sports, liegt kein Arbeitsunfall vor. Wird er durch eine technische Störung des Headsets (z. B. schriller Pfeifton durch Übersteuern) verletzt, ist ein Arbeitsunfall ursächlich.
Der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und der versicherten Tätigkeit besteht im Homeoffice auch bei Gefahren, die von privaten Gegenständen des Versicherten ausgehen. Der tatsächliche Ort des Unfalls ist nicht entscheidend. Es kommt vielmehr auf die Handlungstendenzen an (Handeln im dienstlichen Interesse).
Gefahren durch private Gegenstände des Versicherten im Homeoffice
Ein Arbeitnehmer begibt sich vom häuslichen Arbeitsplatz zur Heizungsanlage, um die Temperatur zu regeln. Dabei kommt es zu einer Verpuffung, die zu einer Verletzung führte. Der Arbeitnehmer hat einen Arbeitsunfall erlitten, weil er die Temperatur an seinem Arbeitsplatz regeln wollte und dabei verletzt wurde.
2.4.3 Unfälle auf dienstlichen Wegen
Versichert sind Unfälle auf Wegen im Haushalt, um zum häuslichen Arbeitsplatz zu gelangen. Ebenso versichert sind Wege zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme.
Nahrungsaufnahme/Aufenthalt auf der Toilette
Nahrungsaufnahme oder der Aufenthalt auf der Toilette stehen nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.