Arbeitslosigkeit soll durch frühzeitige Vermittlungsbemühungen möglichst verhindert werden. Deshalb soll bereits die Zeit vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses für eine intensive Beratung und Vermittlung genutzt werden. Vor diesem Hintergrund sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor der Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen zu erfolgen.
Die Meldung kann persönlich, aber auch schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder elektronisch erfolgen. Bei verschuldet verspäteter Arbeitsuchendmeldung tritt im Falle folgender Arbeitslosigkeit für die Zahlung des Arbeitslosengeldes eine Sperrzeit von einer Woche ein.
Online-Prozess zur frühzeitigen Arbeitsuche
Seit 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, sich rechtswirksam auch elektronisch im IT-Portal der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Gleiches gilt für die Arbeitslosmeldung, die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlich ist.
Das entsprechende Online-Angebot der Bundesagentur für Arbeit bietet zudem eine Online-Terminvereinbarung für ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch an, das in zeitlicher Nähe zur Arbeitsuchendmeldung geführt werden soll. Dieses Gespräch kann ggf. per Videokommunikation geführt werden. Die Videokommunikation kann generell auch im weiteren Beratungs- und Vermittlungsprozess genutzt werden. Sie beruht immer auf dem Grundsatz Freiwilligkeit und soll Präsenzgespräche nicht ersetzen, aber dort angeboten eingesetzt werden, wo es sinnvoll und möglich ist.
Im zeitlichen Zusammenhang mit einer persönlichen Arbeitslosmeldung schreibt das Gesetz jedoch mindestens ein persönliches Gespräch (entweder vor oder unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit) vor.
Im Falle einer Vorsprache bei der Agentur für Arbeit und für eine weitere Stellensuche besteht grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung zur Arbeitsuche. Dies setzt jedoch voraus, dass es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, die Termine zur Arbeitsuche (z. B. Vorstellungsgespräch, Gespräch mit der Agentur für Arbeit) außerhalb seiner Arbeitszeit wahrzunehmen. Ob für Zeiten der Freistellung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ist von den Umständen bzw. den Regelungen des Einzelfalls abhängig. Ein solcher Fortzahlungsanspruch kann durch Tarifvertrag oder durch Einzelvertrag ausgeschlossen sein. Sofern eine ausdrückliche tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung nicht besteht, bleibt diese Frage Auslegungssache und damit der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte überlassen.
Arbeitgeber soll auf frühzeitige Arbeitsuche hinweisen
Arbeitgeber "sollen" gekündigte oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Arbeitsuche informieren und dabei auch auf ihre Obliegenheit zur "frühzeitigen Arbeitsuche" hinweisen. Wird diese Regelung nicht beachtet, hat dies für Arbeitgeber aber keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Die Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags bleibt davon unberührt. Auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nicht begründet.