Zusammenfassung
Durch Eingehung des Arbeitsvertrags bringen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Rechtsbeziehung zwischen sich zustande, die durch eine Vielzahl von wechselseitigen Pflichten und damit korrespondierenden Rechten gekennzeichnet ist. Im Vordergrund stehen die wechselseitigen Hauptpflichten. Dies sind die Pflichten, die unmittelbar die nach dem Arbeitsvertrag im Austauschverhältnis stehenden Leistungen betreffen. Daneben ergeben sich aus der Tatsache, dass die Parteien in einer Dauerrechtsbeziehung stehen, eine ganze Reihe von Nebenpflichten.
Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis sind Teil der grundlegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Privatrechtsordnung. Die allgemeinen Regeln des BGB finden deshalb grundsätzlich auf den Arbeitsvertrag Anwendung. In Anbetracht der besonderen Erfordernisse und Gegebenheiten des Arbeitslebens hat sich jedoch das Arbeitsrecht zu einem Sonderrecht entwickelt, welches die allgemeinen Regeln des Zivilrechts, insbesondere den Grundsatz der Vertragsfreiheit, in vielen Bereichen modifiziert oder verdrängt.
1 Hauptpflichten
Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Erbringung von Arbeitsleistungen, die des Arbeitgebers, die Entgeltzahlungspflicht. Neben den Hauptpflichten haben sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer Nebenpflichten. Diese beruhen in erster Linie auf dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die nach dem Inhalt des Vertrags geschuldete Arbeitsleistung in dem im Vertrag festgelegten Umfang und an dem vertraglich vereinbarten Ort zu erbringen. Oft sind die näheren Einzelheiten der arbeitnehmerseitigen Hauptleistungspflicht im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben (z. B. durch die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer "als kaufmännischer Angestellter" oder "als Kraftfahrer" o. Ä. eingestellt wird). Je nachdem wie konkret eine bestimmte Tätigkeit/Funktion nach Inhalt, Zeit und Ort vertraglich vereinbart ist, verbleibt ein mehr oder minder weiter Spielraum, den der Arbeitgeber durch die Zuweisung eines konkreten Arbeitsplatzes mit konkreten Arbeiten gestalten kann und muss. Diese Konkretisierung hat im Einzelfall durch Ausübung des sog. Direktionsrechts des Arbeitgebers zu geschehen, welches seine gesetzliche Verankerung früher in § 315 BGB und nunmehr ausdrücklich und speziell für das Arbeitsverhältnis in § 106 GewO findet.
Die Hauptpflicht auf Arbeitgeberseite besteht darin, die nach dem Vertrag geschuldete Vergütung (Arbeitsentgelt) zu zahlen. Diese Vergütung kann in der klassischen Form des "Gehalts" als feste Monatszahlung oder in der mehr oder minder zeitabhängigen Form des "Lohns" vereinbart sein. Ggf. werden auch erfolgsabhängige Vergütungen (Provisionen etc.) vereinbart. Neben die sog. Grundvergütung treten häufig bestimmte Zusatz- oder Sonderzahlungen.
Oft sind die Einzelheiten der Vergütungsverpflichtung des Arbeitgebers nicht unmittelbar im Arbeitsvertrag vereinbart, sondern werden durch einen Tarifvertrag geregelt, der zwischen den Parteien gilt, weil diese tarifgebunden sind oder weil der Tarifvertrag im Arbeitsvertrag in Bezug genommen oder für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
2 Nebenpflichten
Aufgrund seines Charakters als Dauerschuldverhältnis ist das Arbeitsverhältnis durch eine ganze Reihe von sog. Nebenpflichten geprägt, deren Beachtung der Arbeitsvertrag beiden Parteien über die Erfüllung der wechselseitigen Hauptpflichten hinaus abverlangt. Bei diesen Nebenpflichten handelt es sich weniger um einen klar abgegrenzten Katalog, als vielmehr um ein Bündel von Verpflichtungen, dessen Inhalt sich nach dem Gepräge des konkreten Vertragsverhältnisses bestimmt. Es liegt auf der Hand, dass sich die im Einzelfall zu beachtenden Nebenpflichten eines Angestellten in gehobener Position mit entsprechender Verantwortung gänzlich anders darstellen als die eines gewerblichen, mit einfachen Tätigkeiten betrauten Arbeitnehmers. Im Laufe der Zeit haben sich allerdings einige typische Pflichtenkreise auf Arbeitnehmer- und auf Arbeitgeberseite herausgebildet.
2.1 Nebenpflichten des Arbeitnehmers
Als zentrale Nebenpflicht auf Arbeitnehmerseite ist die sog. Treuepflicht zu nennen, wobei diese allerdings ihrerseits als eine abstrakte Generalpflicht verstanden werden muss, aus der sich je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles höchst unterschiedliche Einzelpflichten ableiten. Zu nennen sind z. B.: Pflicht zum sorgsamen Umgang mit dem Eigentum des Arbeitgebers, Verschwiegenheitspflicht im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Wettbewerbsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis.
Daneben treffen den Arbeitnehmer auch ohne gesonderte vertragliche oder gesetzliche Grundlage Mitteilungs- oder Anzeigepflichten. So ist z. B. anerkannt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber drohende Schäden anzuzeigen hat. Darüber hinaus hat ein wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreier Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung mitzuteilen, weil sich hieraus Beitrags- und Meldepflichten ergeben, sofern d...