Überblick

Obgleich ein Arbeitsvertrag dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß zustande gekommen ist, kann er im Einzelfall doch mit einem Rechtsmangel behaftet sein. Das Gesetz unterscheidet zwischen solchen Rechtsmängeln, die zur Nichtigkeit des Vertrags führen, und solchen, die lediglich eine Anfechtbarkeit bewirken.

Nichtigkeit bedeutet, dass das betroffene Rechtsgeschäft ohne Wenn und Aber und ohne jede Wahlmöglichkeit der beteiligten Vertragspartner von Anfang an als unwirksam anzusehen ist, also niemals zwischen den Parteien Rechtspflichten zustande gebracht hat. Nichtigkeit sieht das Gesetz in besonders schwerwiegenden Fällen vor. Weniger gewichtige Mängel machen das Rechtsgeschäft lediglich anfechtbar. D. h., der Anfechtungsberechtigte hat es in der Hand, durch Ausübung seines Anfechtungsrechts über das weitere Schicksal des Vertrags zu bestimmen. Erklärt er wirksam die Anfechtung (d. h., hat er einen triftigen Anfechtungsgrund und beruft er sich hierauf durch ausdrückliche Anfechtungserklärung), so wird das Rechtsgeschäft aufgrund der Anfechtung unwirksam. Übt er hingegen sein Anfechtungsrecht nicht aus, bleibt das Rechtsgeschäft wirksam.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis sind Teil der grundlegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Privatrechtsordnung. Die allgemeinen Regeln des BGB finden deshalb grundsätzlich auf den Arbeitsvertrag Anwendung. In Anbetracht der besonderen Erfordernisse und Gegebenheiten des Arbeitslebens hat sich jedoch das Arbeitsrecht zu einem Sonderrecht entwickelt, welches die allgemeinen Regeln des Zivilrechts, insbesondere den Grundsatz der Vertragsfreiheit, in vielen Bereichen modifiziert oder verdrängt.

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