Michele Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, weil z. B. die private Mitnutzung nicht von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus.
6.4.1 BFH lehnt Aufteilung ab
Der BFH hat es abgelehnt, dass die Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wurde, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Der BFH begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.
Nur bei dieser Betrachtung ist es möglich,
- den betrieblichen bzw. beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen,
- Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und
- den Verwaltungsvollzug zu erleichtern.
Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung nicht objektiv überprüfen lässt. Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet. Damit ist auch geklärt, dass Aufwendungen für eine sog. "Arbeitsecke" nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.
6.4.2 Wann aufgrund der Lage eines Arbeitszimmers die Kosten steuerlich anerkannt werden
In seinem Beschluss vom 21.9.2009 hatte der BFH entschieden, dass Reiseaufwendungen bei gemischten Reisen nach Maßgabe der Zeitanteile der Reise aufteilbar sind. Bei der Regelung über den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer handelt es sich um eine gesetzliche Spezialregelung, die Vorrang vor den allgemeinen Grundsätzen hat. Konsequenz ist, das eine Aufteilung nicht möglich ist. Das häusliche Arbeitszimmer muss daher, um steuerlich anerkannt zu werden, vom privaten Wohnbereich räumlich getrennt sein. An dieser Trennung fehlt es, wenn das Arbeitszimmer zum Wohnraum hin offen ist oder es sich um ein Durchgangszimmer zu anderen Wohnräumen handelt (der Durchgang zum Schlafzimmer ist unschädlich).
Zu der Frage, ob aufgrund der Lage in der Wohnung bzw. im Haus ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anzuerkennen ist, sind folgende Urteile ergangen:
- BFH-Urteil vom 6.12.1991 (VI R 101/87): Es reicht nicht aus, einen Teil des Wohnzimmers nur durch einen Raumteiler abzugrenzen.
- BFH-Urteil vom 28.10.1977 (VI R 194/74): Ein geschlossener Schrank, der eine Wand ersetzt, reicht als Trennung aus.
- BFH-Urteil vom 6.2.1992 (IV R 85/90): Die Abtrennung von anderen Wohnräumen lediglich durch Regale, Vorhänge oder Lamellenvorhänge reicht nicht aus.
- BFH-Beschluss vom 26.5.1992 (IV B 96/91): Bei einer offenen Galerie oder Empore liegt keine ausreichende Trennung vom Wohnbereich vor.
- BFH-Urteil vom 22.10.1993 (IX R 137/92): Bei einem Zugang über eine offene Wendeltreppe fehlt es an der erforderlichen Abgeschlossenheit.
- BFH-Urteil vom 19.5.1995 (Az. VI R 3/95): Das Arbeitszimmer darf nicht zum Hausflur hin offen sein.
- Saarländisches FG, Urteil vom 30.3.1993, (1 K 181/92): Ein Blockhaus im Garten eines Einfamilienhauses kann nicht anerkannt werden, auch wenn es (zeitweise) als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird.
- BFH-Beschluss vom 19.10.1995 (XI B 153/94): Es ist steuerschädlich, wenn das Arbeitszimmer die einzige Verbindung zum Wohnzimmer, Kinderzimmer, Garten oder zur Terrasse ist.
- BFH-Urteil vom 19.8.1988 (VI R 69/85): Es ist unschädlich, wenn man das Arbeitszimmer durchqueren muss, um ins Schlafzimmer zu kommen.
Beschäftigung einer fremden Arbeitskraft sichert Kostenabzug
Eine Vermischung von privater und beruflicher Nutzung führt zum vollständigen Abzugsverbot. Jeder, der (auch) zu Hause arbeitet, sollte daher überlegen, welche Möglichkeiten bestehen, die Konsequenzen, die für ein häusliches Arbeitszimmer gelten, zu umgehen. Das ist z. B. möglich, wenn durch Beschäftigung einer familienfremden Arbeitskraft (ggf. Teilzeitkraft) die häusliche Sphäre überlagert wird.
Zuordnung zum Betriebsvermögen
Ein Unternehmer besitzt zusammen mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, das zusammen mit dem Grund und Boden einen Wert von 440.000 EUR hat. Auf das Gebäude ...