Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Ein Unternehmensberater, der seine Vorträge beim Kunden hält, hat den Tätigkeitsmittelpunkt nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Der Mittelpunkt wird durch die Kerntätigkeit "Vortragen" außer Haus verlagert, die anfallenden Büroarbeiten prägen seine Arbeit nicht.
Sachverhalt
Ein Unternehmensberater bot Trainingsmaßnahmen für Einzelpersonen und Gruppenseminare zum Thema "Vertriebsaufgaben" an. Die Veranstaltungen fanden dabei in den Räumen der Kunden oder in Hotels statt. Für die Jahre 1999 bis 2002 machte er die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Eine Betriebsprüfung begrenzte den Abzug der Kosten für die Jahre 1999 bis 2001 auf 2.400 DM, da der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit nach Ansicht des Finanzamts nicht in seinem Arbeitszimmer lag. Hiergegen trägt der Unternehmensberater vor, dass seine Arbeit auch die Schulungskonzeption, Angebots- und Auftragsabwicklung sowie weitere büromäßige Aufgaben umfasse, die er in seinem Arbeitszimmer durchführte.
Entscheidung
Die Kosten unterliegen der Abzugsbeschränkung von 2.400 DM, da das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit bildete. Der Unternehmensberater führte im Arbeitszimmer nach Ansicht des FG nur Tätigkeiten aus, die für seinen Beruf als Vortragender und Trainer nicht prägend waren. Das Hauptmerkmal seiner beruflichen Betätigung liege vielmehr in der außerhäuslichen Vortrags- und Trainerarbeit. Die Schulungen fanden im direkten Kundenkontakt statt und verlagerten den Mittelpunkt der Tätigkeit in die externen Räumlichkeiten. Die Konzeptions- und Vorbereitungsmaßnahmen, die der Berater in seinem häuslichen Arbeitszimmer ausführte, betrachtete das FG als bloße Vorbereitungsmaßnahme. Auch die übrigen Bürotätigkeiten waren nach Ansicht der Richter nicht prägend genug um einen Mittelpunkt im Arbeitszimmer zu begründen.
Hinweis
Nach der früheren Fassung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG durften Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nur mindern, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten Tätigkeit betrug oder wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. In diesen Fällen wurde die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM (ab 2002: 1.250 EUR) begrenzt. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete, waren die Kosten uneingeschränkt abzugsfähig.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 10.09.2008, 10 K 2577/07