Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt, wenn sie gesondert, d. h. einzeln und von den sonstigen Betriebsausgaben getrennt, aufgezeichnet sind.[1] Eine entsprechende Regelung für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern existiert nicht.

Die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Finanzierungskosten können im Wege der Schätzung ermittelt und nach Ablauf des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden. Entsprechendes gilt für die verbrauchsabhängigen Kosten, wie z. B. Wasser- und Energiekosten. Es ist ausreichend, Abschreibungsbeträge einmal jährlich – zeitnah nach Ablauf des Kalenderjahres – aufzuzeichnen.[2]

Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln.[3]

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