Zusammenfassung
Ein häusliches Arbeitszimmer ist im Wesentlichen ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient.
Die steuerliche Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers wird in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG geregelt.
Ausführliche aber leider vor dem Hintergrund der zahlreichen neueren BFH-Entscheidungen und der gesetzlichen Neuregelung ab 2020 und vor allen Dingen ab 2023 nicht mehr unbedingt aktuelle Erläuterungen finden sich im BMF-Schreiben vom 6.10.2017 (BMF, Schreiben v. 6.10.2017, IV C 6 – S 2145/07/10002 : 19, BStBl 2017 I S. 1327). Zu einigen Fragen, die die Homeoffice-Pauschale bis zum 31.12.2022 betreffen, hat das BMF mit Schreiben vom 9.7.2021, IV C 6 – 2145/19/100013 Stellung genommen.
1 Überblick
Nach der bis zum 31.12.2022 geltenden Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im letzteren Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen bis zum Jahr 2022 auf 1.250 EUR pro Jahr begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Die Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG durch das Jahressteuergesetz 2022 hat diesbezüglich einige Änderungen ab 1.1.2023 zur Folge.
Im Rahmen dieses Beitrags wird sowohl die bis zum 31.12.2022 geltende Rechtslage als auch die ab dem 1.1.2023 geltende erläutert.
2 Homeoffice-Pauschale
Mit dem am 18.12.2020 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2020 wurde neu eine Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 eingeführt, die dann noch durch das sog. Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bis 31.12.2022 verlängert wurde.
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG für jeden Kalendertag bis einschließlich 31.12.2022, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Somit ist die Pauschale für maximal 120 Tage zu bekommen. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Die Regelung galt zunächst nur für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 und wurde durch das sog. Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
Im Übrigen ist der angesprochene Höchstbetrag arbeitnehmer- und nicht dienstverhältnisbezogen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG, da dort die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung genannt ist.
Eine Aufteilung der Pauschale auf mehrere Betätigungen kann somit vorzunehmen sein. Sofern zwei oder mehr Arbeitnehmer den Raum nutzen, gibt es keine Einschränkung für den Fall, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) ein/e Andere/r Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale geltend macht. Es findet keine Kürzung der Pauschale hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit statt. Folglich erhalten auch Teilzeitbeschäftigte den vollen Betrag von 5 EUR je Kalendertag an maximal 120 Tagen.
Der insoweit eindeutige Wortlaut der bis zum 31.12.2022 geltenden Regelung, nachdem der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, stellt klar, dass die berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit ausschließlich am jeweiligen Kalendertag im Homeoffice ausgeübt werden muss. Somit sind beispielsweise Lehrerinnen und Lehrer, die vormittags an der Schule Präsenzunterricht gegeben haben und nachmittags das Homeoffice für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nutzen, von der Pauschale ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, soweit während der Pandemie beispielsweise ausschließlich Fernunterricht stattgefunden hat.
Homeoffice-Pauschale ab VZ 2023
Die bisherige Homeoffice-Pauschale wird nun aus § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in den ab VZ 2023 anwendbaren § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG "umgelagert".
Danach wird eine Tagespauschale von 6 EUR statt bisher 5 EUR festgelegt, höchstens 1.260 EUR (statt bisher 600 EUR) im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr. Das sind maximal 210 Tage für die die Homeoffice-Pauschale im bzw. ab dem Jahr 2023 in Anspruch genommen werden kann.
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