Die Corona-Pandemie und die zunehmende Digitalisierung haben für einen tiefgreifenden Wandel in der Arbeitswelt gesorgt. Eine mobile Arbeitskultur mit partiellem Homeoffice gehört mittlerweile in vielen Branchen zum "New Normal". Flexible Arbeitsweisen, die ursprünglich nur zur kurzfristigen Überbrückung der Pandemie konzipiert waren, haben sich mittlerweile fest etabliert.
Neuregelungen ab 2023 im Überblick
Der Steuergesetzgeber hat auf die neuen Realitäten in der Arbeitswelt mit dem Jahressteuergesetz 2022 reagiert und die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern und Homeofficeplätzen ab dem Veranlagungszeitraum 2023 neu gefasst (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG n. F.). Wie das neue Regelwerk in der Praxis anzuwenden ist, hat das BMF nun mit ausführlichem Anwendungsschreiben vom 15.8.2023 dargestellt. Die Aussagen hier im Überblick.
Hinweis: Für VZ bis einschließlich 2022 gelten nach wie vor die Aussagen im vorangegangenen BMF-Schreiben v. 6.10.2017 (BStBl 2017 I S. 1320) fort.
Wahlrecht zwischen tatsächlichem Kostenabzug und Jahrespauschale
Erwerbstätige, die den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben, dürfen ab 2023 ein neues Wahlrecht ausüben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG). Sie können ihre Raumkosten entweder
- in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe oder
- mit einer Jahrespauschale von 1.260 EUR
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen.
Hinweis: Wird die Jahrespauschale gewählt, müssen dem Finanzamt nicht die tatsächlich angefallenen Raumkosten nachgewiesen werden. Die Pauschale muss aber monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über vorhanden oder nicht ganzjährig der Tätigkeitsmittelpunkt war (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).
Für die Ausübung des Wahlrechts ist es - neben eines zuhause verorteten Tätigkeitsmittelpunkts - erforderlich, dass der Arbeitsraum begrifflich ein häusliches Arbeitszimmer ist.
Die Tagespauschale
Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem häuslichen Tätigkeitsmittelpunkt noch beschränkt mit bis zu 1.250 EUR pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativ-Arbeitsplatz (z.B. beim Arbeitgeber) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde abgeschafft.
Dieser Personenkreis kann ab 2023 eine Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) von 6 EUR, maximal 1.260 EUR pro Jahr, beanspruchen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 1 EStG).
Hinweis: Es muss ab 2023 begrifflich also trennscharf zwischen der neuen Jahrespauschale (für häusliche Arbeitszimmer mit dortigem Tätigkeitsmittelpunkt) und der neuen Tagespauschale (für sonstiges Homeoffice und externe Tätigkeitsmittelpunkte) unterschieden werden.
Die Tagespauschale lässt sich für jeden Kalendertag abziehen, an dem der Erwerbstätige seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine (außerhalb der häuslichen Wohnung belegene) erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat.
Aber auch "Mischarbeitstage", an denen nicht überwiegend von zuhause aus gearbeitet wurde, dürfen ausnahmsweise über die Tagespauschale abgezogen werden, sofern dem Erwerbstätigen für seine zuhause erledigte Arbeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung steht. In diesen Fällen darf die Tagespauschale auch für Tage abgezogen werden, an denen der Erwerbstätige parallel auswärts oder an seiner ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG).
Hinweis: Die Tagespauschale kann auch in Anspruch genommen werden, wenn zuhause kein (abgeschlossenes) häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist, sondern lediglich in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch gearbeitet wird.