Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlrecht der Auszubildenden im Drittunternehmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auszubildende, die nach §§ 4 Abs 1 S 2 Nr 3, 22 Abs 2 BBiG bei Drittunternehmen ausgebildet werden, sind grundsätzlich bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung in den Drittbetrieben wahlberechtigt.

2. Der Art 1 § 14 Abs 2 S 1 AÜG findet keine Anwendung auf die zeitweilig bei Drittunternehmen ausgebildeten Auszubildenden, weil der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" in § 60 Abs 1 BetrVG auch die Betriebszugehörigkeit dieser Auszubildenden zum Betrieb des Drittunternehmens während der dortigen Ausbildungszeit geregelt hat.

 

Orientierungssatz

Beschwerde eingelegt beim LArbG Hamm, 3 TaBV 64/89.

 

Normenkette

BBiG § 22 Abs. 2; BetrVG § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1; BBiG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; AÜG Art. 1 § 14 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 13.03.1991; Aktenzeichen 7 ABR 8/90)

 

Fundstellen

BB 1989, 1405-1405 (L1)

EzAÜG, Nr 342 (ST1-2)

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