Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Auszubildende hat nach § 14 BBiG lediglich Anspruch auf eine einmalige Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Abschlußprüfung.

 

Normenkette

BBiG § 14 Abs. 3, § 34 Abs. 1 S. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 442688

EzB BBiG § 14 Abs 3, Nr 8 (LT1)

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