Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Festsetzung der zeitlichen Lage von Bildungsurlaub

 

Orientierungssatz

1. Gemäß § 87 Abs 1 Ziffer 5 BetrVG liegt ein Mitbestimmungsrecht auch dann vor, wenn bezüglich der zeitlichen Lage des Urlaubs (hier: Bildungsurlaub) keine Einigung erzielt wird zwischen einem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber.

2. Indem das Gesetz den Plural beim Wort "Arbeitnehmer" verwendet, wird dem Umstand Rechnung getragen, daß bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs Konflikte auch zwischen Arbeitnehmern (ohne Beteiligung des Arbeitgebers) entstehen können. Der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösende kollektive Bezug sit sowohl in dem einen wie auch in dem anderen Fall vorhanden.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5

 

Fundstellen

Haufe-Index 445403

AiB 1988, 288-289 (S1-2)

Bibliothek, BAG (T)

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