Kurzbeschreibung
Die Mandanteninformation für Steuerrecht Privatvermögen fasst wesentliche Neuerungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht speziell für diese Kategorie zusammen.
Vorbemerkung
Hinweise zum Verwertungsrecht
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Mandanteninformation für Steuerrecht Privatvermögen September 2024
[Anrede]
Liebe Mandantin, lieber Mandant,
[Einführung – Standard]
auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Außergewöhnliche Belastungen: Sind Adoptionskosten abziehbar?
Aufwendungen für Auslandsadoptionen sind weder aus rechtlichen, sittlichen noch aus anderen tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen.
Hintergrund
Die ungewollt kinderlos gebliebenen Kläger adoptierten im Jahr 2022 2 im Ausland geborene Mädchen. Die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Adoptionskosten hat das Finanzamt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH nicht anerkannt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wiesen die Kläger in ihrer Klage darauf hin, dass die vom Finanzamt zitierte Rechtsprechung überholt sei.
Seit dem 1.4.2021 sei das neue "Adoptionshilfe-Gesetz" in Kraft getreten. Sämtliche Adoptionen – insbesondere Auslandsadoptionen – seien nunmehr an der neuen Rechtslage auszurichten. Außerdem trugen sie vor, dass Adoptionskosten ebenso wie Kosten einer künstlichen Befruchtung außergewöhnliche Belastungen seien. Die Adoption ziele ebenso wie die künstliche Befruchtung auf die Beseitigung der ungewollten Kinderlosigkeit ab. In beiden Fällen liege eine tatsächliche Zwangslage vor. Der Zustand der ungewollten Kinderlosigkeit werde in beiden Fällen überwunden.
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Das FG ist der Auffassung, dass Adoptionen nicht mit Heilbehandlungen vergleichbar seien und keine medizinische Indikation hätten. Vielmehr seien Aufwendungen für Adoptionen rechtliche Maßnahmen zur Begründung von Verwandtschaftsverhältnissen und beruhten auf einer freiwilligen Entscheidung. Deswegen könnten sie nicht als zwangsläufig und folglich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Pflegekind: Kindergeldberechtigung und Zuständigkeit der Familienkasse
Ein Pflegekind ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Dies ist in den ersten 12 Monaten, nachdem das Kind in den Haushalt aufgenommen worden ist und vorher noch keine familiär-häusliche Verbindung oder familienähnliche Umgänge bestanden haben, nicht gegeben.
Hintergrund
Die Klägerin beantragte Kindergeld für ein im Jahr 1974 geborenes Kind, welches bei ihr in Familienpflege wohne, da es aufgrund einer Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu versorgen. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag ab dem Monat Mai 2020 ab, da nach den vorliegenden Unterlagen das Pflegekind (P) durch eigene verfügbare finanzielle Mittel in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Mit ihrem Einspruch wies die Klägerin darauf hin, dass sich P an den Kosten des Haushalts beteiligt habe. Die Klägerin hat Klage erhoben und führt zur Begründung aus, dass es sich bei P um einen schwer geistig, körperlich und seelisch behinderten Menschen handele, der in seiner geistigen Entwicklung einem Kind gleichstehe. Aufgrund der Schwere der Behinderung und des geistigen Zustands sei von einem typischen Entwicklungszustand einer noch minderjährigen Person auszugehen
Entscheidung
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des FG besteht kein Pflegekindschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und P, da es an einer über einen längeren Zeitraum bestehenden ideellen Beziehung zu P fehle. Nach Würdigung der festgestellten Umstände sei die ideelle Beziehung zwischen der Klägerin und P somit allenfalls ab der am 22.4.2020 beginnenden Haushaltszugehörigkeit stetig "angewachsen", eine bereits über einen längeren Zeitraum andauernde Bindung habe im Streitzeitraum hingegen nicht bestanden. Dass im weiteren Verlauf ein familienähnliches Band entstanden sei, reiche für eine Kindergeldberechtigung für den Zeitraum Ma...