Zu beurteilen ist, welche Betriebseinnahmen (BE) die im Ausland tätigen Ärzte erzielen. Das EStG definiert den Begriff der BE nicht. BE sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Wertzugänge in Geldeswert sind alle Vorteile, die nach objektiven Merkmalen in Geld ausgedrückt werden können, einen wirtschaftlichen – nicht nur ideellen – Wert besitzen und damit eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers zur Folge haben. Eine solche objektive Bereicherung ist aber zu verneinen, wenn der Vorteil dem Empfänger derart aufgedrängt worden ist, dass er sich dem nicht entziehen kann, sofern er keine Nachteile in Kauf nehmen will. Der Wertzugang kann in Gestalt einer Sacheinnahme vorliegen.
Eine Sacheinnahme ist im Zeitpunkt des Zuflusses als BE zu erfassen. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie der steuerpflichtigen Person zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG). Diese erlangt die wirtschaftliche Verfügungsmacht i.S.d. § 4 Abs. 3 EStG i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG auch dann, wenn der Schuldner die Sacheinnahme für Rechnung des Steuerpflichtigen an einen Dritten leistet. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- der Schuldner auf Geheiß der steuerpflichtigen Person als Gläubiger an einen Dritten leistet und
- der Vorgang wirtschaftlich zugleich eine Leistung des Schuldners an die steuerpflichtige Person und eine solche der steuerpflichtigen Person an den Dritten darstellt.
Die Hotels übernehmen sowohl die Aufwendungen für die An- und Abreise als auch die Unterkunft für den Arzt und auf dessen Wunsch mitunter auch für dessen Angehörige. Die Hotels leisten somit auf Geheiß der Ärzte an die Angehörigen.
Bewertung des Vorteils: BE, die nicht in Geld bestehen, sind in Anlehnung an § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.
Die Ärzte erlangen für die Angehörigen im weitesten Sinne Ansprüche gegen einen Reiseveranstalter aus einem Pauschalreisevertrag. Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Leistungen für eine Reise zu verschaffen. Die Beförderung von Personen und die Unterkunft sind entsprechende Reiseleistungen (§ 651a BGB). Der Reisende kann unter weiteren Voraussetzungen auch erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt (§ 651e BGB). Die Ärzte können mitunter die Teilnahme von Angehörigen mit den Hotels vereinbaren. Die Leistungen der Hotels an die Ärzte stellen im weitesten Sinne – als Ansprüche aus einem Pauschalreisevertrag – einen Wert dar. Diesen erlangen die Ärzte als Entgelt für ihre Tätigkeit in den Hotels.
Die üblichen Preise für folgende Sacheinnahmen stellen im Ergebnis BE der Ärzte dar:
- Kosten für An- und Abreise der Ärzte,
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Ärzte,
- sofern vereinbart, ein gesondertes Entgelt für die Ärzte,
- sofern übernommen, Kosten für Ausflüge und Events der Ärzte,
- sofern übernommen, Kosten für An- und Abreise der Angehörigen,
- sofern übernommen, Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Angehörigen und
- sofern übernommen, Kosten für Ausflüge und Events der Angehörigen.
Das gilt gleichermaßen für Schiffsärzte.