Ertragsteuerliche Fragestellungen und weitere steuerliche Aspekte
[Ohne Titel]
RD Andreas Brunckhorst
In dem Beitrag wird erörtert, welche Einkünfte Ärzte erzielen, die eine Zeit lang in Hotels oder Resorts im Ausland tätig werden. Die medizinische Infrastruktur an attraktiven, aber fernen Reisezielen ist bisweilen gering ausgeprägt, weshalb die Hotels die medizinische Versorgung vor Ort von sich aus gewährleisten. Darauf aufbauend wird in dem Beitrag betrachtet, welche Betriebseinnahmen Ärzte erzielen und welche Betriebsausgaben diese anlässlich ihrer Tätigkeit geltend machen können. Außerdem stellt der Beitrag Bezüge zu Schiffsärzten her.
I. Ärzte in Hotels
Die Hotels schließen mit den Ärzten befristete Verträge zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung vor Ort ab. Der Einsatz findet meistens mehrere Wochen lang an begehrten, aber entlegenen Reisezielen statt. Die Hotels müssen die erforderlichen Genehmigungen für das Tätigwerden der Ärzte in den jeweiligen Ländern einholen.
Die Ärzte werden gewöhnlich durch Dienstleister an die Hotels vermittelt. Dafür erhalten die Dienstleister von den Ärzten ein geringes Entgelt.
Arbeitszeiten/-ort/-leistung: Die Hotels legen – in Absprache mit den Ärzten – die Arbeitszeiten und den Arbeitsort fest. Außerdem stellen sie die Praxisräume, die Ausstattung und die Medikamente. Die Ärzte führen bei Bedarf medizinische Leistungen für Gäste, Mitarbeitende und Einwohner durch.
Als Gegenleistung übernehmen die Hotels für die Ärzte – ganz oder teilweise – die Kosten der An- und Abreise, der Unterkunft und der Verpflegung. Teilweise erhalten die Ärzte auch ein gesondertes Entgelt – allerdings in geringer Höhe. Die Hotels übernehmen mitunter auch die Kosten eines Aufenthalts für Angehörige der Ärzte.
Der Behandlungsvertrag über ärztliche Leistungen kommt zwischen
- den Patienten und
- den Hotels
zustande. Diese stellen den Patienten die Leistungen in Rechnung. Die Patienten leisten das Entgelt an das Hotel. Die Ärzte handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung.
Krankenversicherungsleistungen: Unter weiteren Voraussetzungen erstattet eine (Auslands-) Krankenversicherung den Patienten die Aufwendungen. Die gesetzlichen Krankenkassen ersetzen Entgelte für medizinisch notwendige Leistungen außerhalb der Europäischen Union nicht. Beachten Sie: Bei einer privaten Krankenkasse ist das vom Versicherungsvertrag abhängig.
II. Schiffsärzte
Auch auf Kreuzfahrtschiffen müssen unter weiteren Voraussetzungen Ärzte vorhanden sein. Auf Schiffen
- mit einer Fahrtdauer von mehr als drei Tagen und
- mit 100 oder mehr Personen an Bord
muss ein Schiffsarzt vorhanden sein, der für die ärztliche Betreuung an Bord zuständig ist.
Beachten Sie: Das gilt nicht, soweit das Schiff ausschließlich über eine Zulassung für die nationale Fahrt verfügt. Bei einer Probefahrt muss stets ein Schiffsarzt vorhanden sein (§ 113 S. 1 Nr. 2 Seearbeitsgesetz i.V.m. § 6 Abs. 1 Schiffsbesetzungsverordnung).
Das gilt auf Schiffen mit mehr als 800 Personen an Bord mit der Maßgabe, dass ein zweiter Schiffsarzt vorhanden sein muss (§ 113 S. 1 Nr. 2 Seearbeitsgesetz i.V.m. § 6 Abs. 2 Schiffsbesetzungsverordnung).
Die Reedereien können
- entweder Personal langfristig einstellen
- oder Ärzte zeitweise beauftragen.
III. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Fraglich ist, ob die Ärzte Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen.
Selbständige Arbeit ...: Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind u.a. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG). Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte und Zahnärzte (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen Ärzte durch die selbständige Ausübung der Heilkunde.
... erfordert sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs: Der Begriff der selbständigen Arbeit erfordert sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs. Ein Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird und sich weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbständige Arbeit darstellt (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG). Außerdem ist erforderlich, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet.
1. Selbständigkeit
a) Steuerrecht
Eine natürliche Person ist selbständig tätig, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist. Das ist der Fall, wenn sie das Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann.
Abgrenzung zur Nichtselbständigkeit: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen im Gegensatz dazu vor, wenn die Person die Tätigkeit nach Maßgabe eines Dienstvertrages ausübt. Zu den Einkünften aus n...