Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Wegen der Selbstbindung der Verwaltung durch das BMF-Schreiben vom 19.3.2020 (BMF, Schreiben v. 19.3.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002) ist das Ermessen des Finanzamts auf das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 reduziert und schließt die Aufhebung bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen ein.
Sachverhalt
Das Finanzamt verfügte wegen fälliger Steuerforderungen am 19.3.2020 die Pfändung und Einziehung von Bankguthaben der Antragsteller bei mehreren Banken. Nach Kenntniserlangung von diesen Pfändungen beantragten die Antragsteller am 30.3.2020 unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 19.3.2020 (BMF, Schreiben v. 19.3.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002) betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" Vollstreckungsaufschub bis 31.12.2020. Das Finanzamt lehnte dies u. a. mit der Begründung ab, dass die Fälligkeit sowie die ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Zeitpunkt lägen, zu dem von einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch das Coronavirus ausgegangen werden könne. Daraufhin wandten sich die Antragsteller an das FG und beantragten, das Finanzamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bankkontenpfändungen aufzuheben.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Aufhebung der Kontenpfändungen gemäß § 258 AO haben. Wegen der Selbstbindung der Verwaltung, ausgedrückt durch das BMF-Schreiben vom 19.3.2020 (BMF, Schreiben v. 19.3.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002), sei über Art. 3 GG das Ermessen des Finanzamts auf das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 reduziert und schließe die Aufhebung bereits erfolgter und ohne Weiteres aufhebbarer Vollstreckungsmaßnahmen ein.
Die Vollstreckung in die Bankguthaben sei angesichts der derzeitigen Situation der Antragsteller unter Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie erwirkten Einschränkungen für die Antragsteller unbillig. Das dem Finanzamt grundsätzlich eingeräumte Ermessen werde durch Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 19.3.2020 (BMF, Schreiben v. 19.3.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002) in einer die Verwaltung selbstbindenden Weise dahin gelenkt, dass bei nicht nur unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen von der Vollstreckung fälliger Steuerforderungen abgesehen werden solle. Dies begründe für die Antragsteller einen auch vom FG zu beachtenden Anspruch auf Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen.
Die Auffassung des Finanzamts, dass ein "Absehen" von Vollstreckungsmaßnahmen bedeute, dass nunmehr für den Regelfall keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen mehr ergriffen würden, bisherige Vollstreckungsmaßnahmen aber fortbestünden, führe zu nicht mit Art. 3 GG vereinbaren Ungleichbehandlungen. Ein "Absehen" von der Vollstreckung im Sinne des BMF-Schreibens gebiete daher auch die Beendigung noch laufender Vollstreckungsmaßnahmen.
Hinweis
Der BFH hat zwischenzeitlich jedoch im Zusammenhang mit der Beitreibung nach dem EUBeitrG die gegenteilige Auffassung vertreten und entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben vom 19.3.2020 nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwendet, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind BFH, Beschluss v. 30.7.2020, VII B 73/20 [AdV]. Es gebe nämlich keinen Grund, Schuldner, die vor und völlig unabhängig von der Corona-Pandemie und den staatlichen Beschränkungen ihre Steuerschulden nicht getilgt hätten und denen gegenüber somit Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien, besser zu stellen als diejenigen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen seien, indem man zu ihren Gunsten die Regelung in Nr. 3 des BMF-Schreibens generell auf vor dem 19.03.2020 ergriffene Maßnahmen der Zwangsvollstreckung anwende. Dies widerspräche dem aus Art. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Beschluss v. 29.05.2020, 9 V 754/20 AE(KV)