FinMin Brandenburg, Erlaß v. 16.7.2014, 35 - S 1978 b - 2014#001
Anwendungsbereich von § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG (sog. Nachspaltungsveräußerungssperre)
Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG ist die Steuerneutralität (rückwirkend) dann zu versagen, wenn durch die (Auf- oder Ab-)Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG ist hiervon auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft veräußert werden, die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der (übertragenden) Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen (siehe auch RdNr. 15.29 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314). Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG konkretisiert die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG im Wege einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung in dem Sinne, dass – zumindest – bei Überschreiten der 20 %-Grenze eine schädliche, d.h. zum Verlust der Steuerneutralität führende Veräußerung vorliegt (siehe BFH-Urteil vom 3.8.2005, I R 62/04, BStBl 2006 II S. 391).
Die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG schließt aber nicht per se aus, dass bei Veräußerungen, die nicht die 20 %-Grenze überschreiten, gleichwohl die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zur Anwendung kommt, wenn aus anderen Gründen der (Rück-)Schluss gezogen werden kann, dass – vorgreifend – mit der Spaltung die Voraussetzungen für die Veräußerung der Anteile geschaffen worden sollten. Insoweit hat die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG einen eigenständigen Anwendungsbereich, welcher über die Reichweite des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG hinausgeht. Dem steht die RdNr. 15.30 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1314) nicht entgegen; denn die dortigen Ausführungen beziehen sich allein auf die Veräußerungssperre i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG betreffend Veräußerungen ohne eine bereits bei Auf- oder Abspaltung bestehende (und auch verifizierbare) Veräußerungsabsicht. Deshalb ist § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG eigenständig und unabhängig von § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG zu prüfen und ggf. anzuwenden.
Die Frage, ob eine Spaltung i.S. des § 15 Abs. 1 UmwStG der Vorbereitung einer – zeitnah nachfolgenden – Veräußerung dient, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Anhaltspunkte hierfür können sich bspw. ergeben
- aus den Angaben der übertragenden Körperschaft im Rahmen eines Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft oder
- aus sonstigen Unterlagen (bspw. Bilanzerläuterungen) oder Dokumenten (Verträge, zusammenhängende Vertragswerke, etc.),
- die auf eine Veräußerungsabsicht bereits zum Zeitpunkt des Spaltungsstichtages bzw. steuerlichen Übertragungsstichtages schließen lassen.
Für den Fall, dass derartige Fälle zu einer abschließenden Beurteilung anstehen, bitte ich um entsprechende Kontaktierung (mit Kurzbericht oder telefonisch) zwecks Abstimmung der weiteren Verfahrensweise.
Normenkette
UmwG § 123 Abs. 1
UmwG § 123 Abs. 2;
UmwStG § 15 Abs. 2