(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1. |
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro, |
2. |
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro[1] [Vom 01.08.2016 bis 31.07.2020: 2 100 Euro], |
3. |
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro[2] [Vom 01.08.2016 bis 31.07.2020: 2 100 Euro]. |
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
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