Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Der Verkauf eines Sparmenüs zu einem einheitlichen Preis stellt umsatzsteuerrechtlich mindestens zwei selbstständige Lieferungen dar: Getränk zum Regelsteuersatz und Speisen außer Haus zum ermäßigten Steuersatz. Werden die Speisen bzw. Getränke auch einzeln verkauft, kann die Aufteilung des Einheitspreises für die Sparmenüs nach dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile der Getränke bzw. der Speisen (Food-and-Paper-Methode) erfolgen, sofern die Aufteilung des Gesamtpreises gut nachvollziehbar anhand tagesaktueller Einkaufspreise erfolgen kann. Die Aufteilung muss nicht zwingend nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Getränke bzw. der Speisen erfolgen.
Sachverhalt
Der Kläger verkauft in seinen Restaurants als Franchisenehmer sogenannte Sparmenüs bestehend aus Getränken und Speisen zum Verzehr außer Haus zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Die Getränke unterliegen dem Regelsteuersatz und der Speisenverkauf außer Haus dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die erforderliche Aufteilung des Gesamtentgelts nimmt der Kläger nach dem Verhältnis des Wareneinsatz (sogenannte "Food-and-Paper"- Methode) vor.
Nach Auffassung des Finanzamts führe die oben genannte "nicht einfache" Aufteilung nach dem Wareneinsatz nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Vielmehr müsse die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (vgl. Abschn. 10.1. Abs. 11 UStAE) erfolgen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist die Kaufpreisaufteilung des Klägers nach dem Verhältnis des Wareneinsatz (sogenannte "Food-and-Paper"- Methode) zulässig.
Mit der Ausgabe der Sparmenüs führt der Kläger mindestens zwei selbstständige Lieferungen des Getränks zum Regelsteuersatz und der Speisen außer Haus zum ermäßigten Steuersatz aus (vgl. BFH, Beschluss v. 3.4.2013, V B 125/12, BStBl 2013 II S. 973). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Wegen der Lieferungen zu unterschiedlichen Steuersätzen ist der einheitliche Preis für die Sparmenüs in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen. Hierbei ist die "einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode" zu verwenden (vgl. unter anderem BFH, Urteil v. 21.10.2015, XI R 22/13, BStBl 2018 II S. 612). Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen (Abschn. 10.1. Abs. 11 Satz 3 UStAE). Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen, wenn der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln anbietet. Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen (Abschn. 10.1. Abs. 11 Satz 4 UStAE). Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers des Finanzamts ist die durch den Kläger vorgenommene Aufteilung des Gesamtpreises der Sparmenüs gut nachvollziehbar und basiert auf tagesaktuellen, in Datenbanken bereitgestellten Einkaufspreisen (bezogen auf den Wareneingang). Die Berechnung erfolgt dabei maschinell mittels "einfacher" Rechenleistung von Computern. Angesichts der erfolgten Programmierung der notwendigen Software und der vom Franchisegeber zentral ausgehandelten Einkaufspreise, die dem Kläger in ständig aktualisierter Form tagesaktuell in Datenbanken zur Verfügung stehen, stellt diese Methode für den Kläger die "einfachstmögliche auf Knopfdruck" verfügbare Aufteilungsmethode dar. Im Streitfall entsteht daher kein Mehraufwand für den Kläger bei der Ermittlung der Einkaufspreise der jeweiligen Produkte. Im Übrigen wäre der Umfang der erforderlichen Daten und die Anzahl der notwendigen Rechenschritte im Streitfall sowohl bei der Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen als auch bei den Einkaufspreisen gleich hoch. Das FG sieht es daher nicht als sachgerecht an, den Kläger auf eine Aufteilung nach den Verkaufspreisen zu verweisen (ebenso Niedersächsisches FG, Beschluss v. 5.10.2020, 11 V 112/20). Dass die Aufteilung nach der Food-and-Paper-Methode zu ungerechtfertigten Steuervorteilen des Klägers führt, hat das Finanzamt weder dargelegt noch sind den Akten hierfür Anhaltspunkte zu entnehmen.
Hinweis
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Ob der Kläger die "einfachstmögliche" Kaufpreisaufteilung verwendet hat, sei schließlich eine Frage der tatsächlichen Würdigung und keine Rechtsfrage.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.11.2022, 12 K 3098/19