Verkauf von Sparmenüs mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen

Das FG Baden-Württemberg bezog zur Aufteilung des Preises bei Verkauf von Sparmenüs mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen Stellung.

Das Gericht entschied: Der Verkauf eines Sparmenüs zu einem einheitlichen Preis stellt umsatzsteuerrechtlich mindestens zwei selbstständige Lieferungen dar: Getränk zum Regelsteuersatz und Speisen außer Haus zum ermäßigten Steuersatz. Werden die Speisen bzw. Getränke auch einzeln verkauft, kann die Aufteilung des Einheitspreises für die Sparmenüs nach dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile der Getränke bzw. der Speisen (Food-and-Paper-Methode) erfolgen, sofern die Aufteilung des Gesamtpreises gut nachvollziehbar anhand tagesaktueller Einkaufspreise erfolgen kann. Die Aufteilung muss nicht zwingend nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Getränke bzw. der Speisen erfolgen.

Verkauf von Sparmenüs zum Verzehr außer Haus

Worum ging es in dem Fall? Der Kläger verkauft in seinen Restaurants als Franchisenehmer sogenannte Sparmenüs bestehend aus Getränken und Speisen zum Verzehr außer Haus zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Die Getränke unterliegen dem Regelsteuersatz und der Speisenverkauf außer Haus dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die erforderliche Aufteilung des Gesamtentgelts nimmt der Kläger nach dem Verhältnis des Wareneinsatz (sogenannte "Food-and-Paper"- Methode) vor.

Nach Auffassung des Finanzamts führe die oben genannte "nicht einfache" Aufteilung nach dem Wareneinsatz nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Vielmehr müsse die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (vgl. Abschn. 10.1. Abs. 11 UStAE) erfolgen.

Aufteilung nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes ist zulässig

Nach Auffassung des FG ist die Kaufpreisaufteilung des Klägers nach dem Verhältnis des Wareneinsatz (sogenannte „Food-and-Paper”- Methode) zulässig.Mit der Ausgabe der Sparmenüs führt der Kläger mindestens zwei selbstständige Lieferungen des Getränks zum Regelsteuersatz und der Speisen außer Haus zum ermäßigten Steuersatz aus (vgl. BFH Beschluss vom 03.04.2013 - V B 125/12). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.


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