Die zweite Gruppe umfasst Personen, welche die nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen übernommen haben. Dabei gilt die Steuerbegünstigung nicht nur für die nebenberufliche Dauerpflege, sondern auch für kurzfristige Hilfsleistungen.

In Betracht kommen nebenberufliche Hilfsdienste bei

  • der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste (z. B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr);
  • der Altenhilfe nach dem Muster des § 71 SGB XII (z. B. Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzbeschaffung, in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste);
  • Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten durch Rettungssanitäter und Ersthelfer und
  • der organisierten Nachbarschaftshilfe kirchlicher Einrichtungen.

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