Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Normenkette
§ 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG, § 7, § 7a Abs. 1 SGB IV
Sachverhalt
K erzielte als Geschäftsführer der H-GmbH Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Er ließ sich von Beratungsunternehmen B dazu beraten, ob diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig sei. Als Basishonorar waren 2 900 EUR zzgl. USt vereinbart. Bei SV-Beitragserstattungen war ein Erstattungshonorar von 12 % der bei K und der H-GmbH eingehenden Bruttoerstattungen zzgl. USt vereinbart.
Ende 2004 teilte die angerufene Krankenkasse mit, dass K nicht sozialversicherungspflichtig sei. Daraufhin berechnete B das Basishonorar, das K Ende 2004 beglich. 2005 erstattete die LVA Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung über 31 973 EUR und die Agentur für Arbeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung über 9 158 EUR. Darauf berechnete B Erstattungshonorare, die K 2005 beglich. K gab in seiner ESt-Erklärung für 2005 die Erstattungen und Honorare an.
Das FA änderte darauf nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO die ESt-Bescheide für 2002 und 2003 dahin, dass die erstatteten Versicherungsbeiträge nicht mehr zum Sonderausgabenabzug zugelassen wurden. Im ESt-Bescheid 2005 waren dagegen die Beraterkosten weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt. Das FG wies die Klage ab (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2009, 2 K 1478/07, Haufe-Index 2154290, EFG 2009, 994).
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und entsprach der Klage. Er berücksichtigte – wie unter Praxishinweisen dargestellt – die Beratungshonorare als Werbungskosten bei den Lohneinkünften des K.
Hinweis
1. Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG) erfordern einen objektiven Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen. Ob die Aufwendungen beruflich oder durch die Lebensführung (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) veranlasst sind, entscheidet sich anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Das ist ständige Rechtsprechung des BFH. Ebenso dass allein ein Kausalzusammenhang i.S. e. conditio sine qua non nicht genügt. Aufwendungen sind dann durch eine Einkunftsart veranlasst, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen; ob der besteht, entscheidet sich in wertender Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und der Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH, Urteil vom 17.09.2009, VI R 24/08, BFH/NV 2010, 101, BFH/PR 2010, 48; Beschluss vom 04.07.1990, GrS 2-3/88, Haufe-Index 62982, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2.b bb]).
Rechtsberatungs-, Vertretungs- und Prozesskosten können danach Werbungskosten sein, wenn der Prozessgegenstand mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Das Arbeitsverhältnis betreffende bürgerlich- oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten hängen mit Lohneinkünften zusammen. Ebenso aber auch die mit einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) einhergehenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Denn die Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV wird regelmäßig durch ein Arbeitsverhältnis begründet.
2. Auf dieser Grundlage rechnet der BFH im Streitfall Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht) zu den Werbungskosten bei den Lohneinkünften und hob die Vorentscheidung auf. Er stützte sich insoweit auf die bindenden Feststellungen, dass die Beratung der Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status' von K diente (vgl. § 7a SGB IV); dass § 10 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG den gesetzlich verwendungsgebundenen Teil des Arbeitseinkommens (Arbeitnehmeranteil an SV) als Vorsorgeaufwand durch einen beschränkten Sonderausgabenabzug entlastet, lässt diesen Veranlassungszusammenhang unberührt. Ob der Steuerpflichtige sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, betrifft das Arbeitsverhältnis als solches und damit die Ebene der Einkommenserzielung, insbesondere die Höhe des vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Gehalts. Und der Lebensführung zuzuordnende Fragen der privaten Zukunftssicherung des K waren kein Beratungsgegenstand.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 06.05.2010 – VI R 25/09