Leitsatz
Die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung zum Berufspiloten sind aufgrund der Neuregelungen in § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG durch das BeitrRL-UmsG v. 7.12.2011 nicht als Werbungskosten abziehbar. Die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Nichtabziehbarkeit der Kosten einer beruflichen Erstausbildung sind verfassungsgemäß, da sie weder gegen das Rückwirkungsverbot nach Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG verstoßen
Sachverhalt
Der Kläger machte die Kosten für seine Ausbildung zum Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend und beantragte die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Streitjahre 2005 - 2007. Das FA hat den Abzug als Werbungskosten versagt und die Aufwendungen lediglich als Sonderausgaben anerkannt. Im Klageverfahren beruft sich der Kläger auf das Urteil des BFH v. 28.7.2010, VI R 38/10, wonach Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Berufspiloten vorweggenommene Werbungskosten sein können.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist die gesetzliche Neuregelung durch das BeitrRL-UmsG verfassungsgemäß. Obwohl eine echte Rückwirkung vorliegt, verstößt die Neuregelung nicht gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs.1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG). Der Gesetzgeber hat mit der Zuordnung der Aufwendungen zu den Sonderausgaben lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die der Rechtsanwendungspraxis entsprochen hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers konnte daher nicht gebildet werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor, da der Gesetzgeber mit der Zuweisung der Aufwendungen zu den Sonderausgaben eine in seinem Gestaltungsspielraum liegende Typisierung vorgenommen hat.
Hinweis
Gegen die vorstehende Entscheidung ist unter dem Az. VI R 2/12 Revision beim BFH eingelegt worden. Wegen der gleichen Rechtsfrage ist auch das Verfahren VI R 8/12 beim BFH anhängig. Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen die Ablehnung des Werbungskostenabzugs einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen. Man darf gespannt sein, wie der BFH und dann ggf. das BVerfG entscheidet, zumal der BFH in seinen Urteilen v. 28. 7. 2011 bereits darauf hingewiesen hat, dass eine per Gesetz "verordnete" private Mitveranlassung von Berufsausbildungskosten verfassungsrechtlich bedenklich sei.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2011, 14 K 4407/10 F