Leitsatz
Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, so dass keine Werbungskostenüberschüsse anfallen, die als Verlustvortrag gesondert festgestellt werden können.
Sachverhalt
Der Kläger absolvierte 2007 und 2008 eine erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten. Einnahmen erzielte er in den Streitjahren nicht; erst seit 2009 arbeitet er als Berufspilot. In der ESt-Erklärung für 2007 machte er Kosten i. H. v. 31.000 EUR und für 2008 i. H. v. 43.000 EUR für seine Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend mit dem Ziel, einen Verlustvortrag für 2009 zu schaffen. Das Finanzamt hat die Kosten jedoch als (nicht vortragsfähige) Sonderausgaben behandelt. Dagegen wurde geklagt, da nach Auffassung des BFH auch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten anzuerkennen seien. Die Neufassung der §§ 4 Abs. 9 und 9 Abs. 6 EStG als Reaktion auf diese BFH-Rechtsprechung sei rückwirkend ab 2004 anzuwenden und verstieße damit gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags zu Recht abgelehnt, da die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung keine Werbungskosten seien. Maßgeblich sind im Streitfall § 9 Abs. 6 und § 12 Nr. 5 EStG n. F. Die Neuregelung wurde am 13.12.2011 im BGBl verkündet und trat einen Tag später in Kraft. Aus diesem Grund ist sie im Streitfall anzuwenden, in dem am 14.12.2011 Klage erhoben wurde. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot liege nach Meinung des FG nicht vor. Es handele sich lediglich um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung. Aufgrund der Altregelung in § 12 Nr. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F. konnte sich der Kläger kein schützenswertes Vertrauen darauf bilden, dass er die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten behandeln dürfe.
Hinweis
Das Urteil ist für Steuerpflichtige enttäuschend. Entsprechend der neueren BFH-Rechtsprechung stellen Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung zum Berufspiloten eindeutig Werbungskosten dar. Es handelt sich auch um eine unechte Rückwirkung, da von einer klaren Rechtslage nicht gesprochen werden kann, wenn selbst der BFH eine abweichende Meinung vertritt. Es sei aber darauf hingewiesen, dass bereits Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind (VI R 2/12 und VI R 8/12).
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2012, 10 K 4245/11