Leitsatz
Die Anschaffung eines Wasserbetts ist nicht außergewöhnlich. Ebenso begründet eine spezielle Holzkonstruktion anstelle eines Schaumstoffrahmens keine medizinische Notwendigkeit. Das gilt auch bei Erkrankten mit chronischen Allergien. Das FG München stützt sich in seiner Entscheidung auf BFH- und FG-Rechtsprechung.
Sachverhalt
Der an chronischen Allergien leidende Steuerpflichtige war umgezogen und erwarb im Anschluss daran ein Wasserbett für 1.324 EUR. Anstelle des für ihn unverträglichen Schaumstoffs wählte er einen Holzrahmen. Er machte die Anschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend und legte zum Nachweis eine ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes vor, aus der sich ergibt, dass aufgrund seines Krankheitsbildes und der ermittelten Laborwerte eine strikte Vermeidung allergenisierender Stoffe angezeigt sei. In Frage komme ausschließlich ein Wasserbett. Das Finanzamt behandelte die Anschaffungskosten für das Wasserbett als Kosten zur Hausratsbeschaffung nach vorangegangenem Umzug und nicht als Kosten einer Heilbehandlung. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass die Normalisierung seines Immunsystems über Jahre dauere und das Wasserbett eine notwendige, speziell auf ihn zugeschnittene Maßnahme darstelle.
Entscheidung
Das FG München ließ die Anschaffungskosten für das Wasserbett nicht als außergewöhnliche Belastung zu. Die Anschaffung von Hilfsmitteln, die sowohl von Kranken zur Linderung ihres Leidens wie auch von Gesunden zur Vorsorge oder zur Steigerung des Lebenskomforts getätigt werden, können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn ihre medizinische Notwendigkeit durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nachgewiesen oder von dem medizinischen Dienst einer öffentlichen Krankenkasse festgestellt wird. Die vorgelegte Bescheinigung des behandelnden Arztes erfülle diese Voraussetzungen nicht, denn der behandelnde Arzt ist kein neutraler Sachverständiger. Überdies ergebe sich aus der Bescheinigung nicht, dass von dem bisherigen Bett des Steuerpflichtigen eine gesundheitsschädliche Wirkung durch allergenisierende Stoffe ausgehe und die Anschaffung des Wasserbettes medizinisch indiziert sei. Ferner gehörten Wasserbetten zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, denn Krankenversicherungen bräuchten nicht für die Kosten eines Wasserbettes aufkommen. Ihre Anschaffung stelle deshalb ein Vorgang der allgemeinen Lebensführung und nicht einen außergewöhnlichen Vorgang dar. Schließlich mache die Wahl einer speziellen Holzkonstruktion das Wasserbett noch nicht zu einem medizinischen Hilfsmittel, da jedes Wasserbett einen Sockel habe und auch ein Gesunder sich für die Holzausführung entscheiden könne.
Hinweis
Das FG Köln hatte mit seinem Urteil v. 25.6.2003 (Az. 7 K 7879/99, EFG 2003 S. 1701) die Anschaffung eines Matratzenkerns mit Bezug und mechanischem Sitzrahmen bei einem an allergischem Asthma und Arthrose erkrankten Polizisten anerkannt. Entscheidend war auch damals ein vor dem Kauf erstelltes amtsärztliches Attest, nach dem die Anschaffung der besonderen Matratze zwingend war. Ein Erkrankter sollte deswegen großen Wert auf ein derartiges Attest legen. Wichtig ist der Zeitpunkt: Es muss vor dem Kauf des betreffenden Gegenstands ausgestellt werden. Inhaltlich kommt es darauf an, dass - statt allgemein gehaltener Formulierungen - konkrete gesundheitliche Schädigungen von dem Ist-Zustand ausgehen und die Anschaffung des betreffenden Gegenstands medizinisch notwendig ist, um eine Linderung der Beschwerden zu erreichen. Hilfreich kann es zudem sein, wenn nicht nur der Hausarzt, sondern bereits ein Spezialist konsultiert wurde und dessen medizinisches Urteil über die Anschaffung des betreffenden Gegenstandes dem neutralen Sachverständigen vorgelegt werden kann. Der Amtsarzt wird eine Befürwortung durch den Spezialisten nur unschwer widerlegen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 16.10.2007, 6 K 4583/05