Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein Wasserbett als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
Die Anschaffung eines Wasserbetts ist nicht außergewöhnlich. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Wasserbetts mit Holzrahmenkonstruktion sind daher auch bei einem Steuerpflichtigen mit chronischen Allergien nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Normenkette
EStG 2002 § 33 Abs. 1-2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung eines Wasserbettes mit Holzrahmenkonstruktion dazu als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Der Kläger leidet nach eigenen Angaben an chronischen Allergien. In der Steuererklärung vom für das Jahr 2004 machte der Kläger Anschaffungskosten für ein Wasserbett in Höhe von 1.324,– EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Zum Nachweis verwies er auf die ärztliche Bescheinigung seines behandelnden Arztes. Aus der Bescheinigung ergibt sich, dass beim Kläger aufgrund des Krankheitsbildes und der ermittelten Laborwerte eine strikte Vermeidung allergenisierender Stoffe angezeigt ist. Im Testverfahren sei festgestellt worden, dass von den auf dem Markt erhältlichen Bettwaren ausschließlich ein Wasserbett infrage komme. Zudem könnten Wasserbettsysteme „abgespeckt” und auf wenige Materialien reduziert werden, so dass die Gefahr einer weiteren Allergerisierung deutlich gemindert werde.
Der Beklagte (Finanzamt-FA) erkannte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 19.7.2005 neben anderen nicht mehr streitgegenständlichen Abweichungen (Änderungsbescheid vom 28.11.2005), die Aufwendungen für das Wasserbett nicht als außergewöhnliche Belastungen an, weil es diese als Kosten zur Hausratsbeschaffung nach vorangegangenem Umzug wertete und nicht als Kosten einer Heilbehandlung anerkannte.
Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 1.12.2005 insoweit als unbegründet zurück.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor, dass bei ihm im Frühjahr 2002 eine multiple chronische Sensibilisierung hauptsächlich gegen Kunststoffe wie Latex, Polyester und Schimmelpilze (chronische Allergien) aufgrund zunächst nicht erklärbarer physischer Leistungsschwäche diagnostiziert worden sei. Die Normalisierung des Immunsystems bei multipler chronischer Sensibilisierung erstrecke sich im Regelfall – wie auch beim Klägerüber Jahre. Durch die Komplexität des Zusammenwirkens allergierelevanter Stoffe und Materialien sei es fast zwangsläufig, dass die Therapien und Maßnahmen im Laufe der Zeit angepasst und/oder ergänzt werden müssten. Der Kläger müsse deshalb davon ausgehen, dass weitere speziell auf ihn zugeschnittene Maßnahmen – wie z.B. das Wasserbett – notwendig würden. Ferner wies er darauf hin, dass der Rahmen des Wasserbettes aus unverträglichem Schaumstoff bestanden habe, der durch eine Holzkonstruktion ersetzt wurde.
Zum Nachweis der Aufwendungen in 2004 legte der Kläger eine Rechnung vom 27.10.2003 und einen Kontoauszug vom 16.1.2004 vor.
Auf die Schriftsätze des Klägers vom 14.12.2005, 26.1. und 2.3.2006 wird verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 19.7.2005 und 28.11.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.12.2005 dahingehend zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.324,– EUR anerkannt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Klagebegründung verweist das FA auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass der Nachweis der krankheitsbedingten Notwendigkeit der Anschaffung des Wasserbettes nicht erbracht worden sei. Das vorgelegte privatärztliche Attest sei kein geeigneter Nachweis.
Auf den Schriftsatz des FA vom 22.2.2006 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat die Aufwendungen für die Anschaffung des Wasserbettes zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Abzug zugelassen.
1) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastungen).
a) Krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen sind regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit in der Person des Kranken erträglich zu machen.
Keine außergewöhnliche Belastung wird allerdings durch Aufwendungen für solche Maßnahmen begründet, die nicht unter den Begriff der Heilbehandlung im hier maßgeblichen Sinn fallen. Nur vorbeugende, der Gesundheit dienende Maßnahmen oder die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten erwachsen nicht zwangsläufig.
b) Die...