a) Pkw-Anschaffungskosten noch angemessen
Zu den unter § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG fallenden Aufwendungen gehören auch Aufwendungen für die Anschaffung und Unterhaltung eines Pkws.
Keine festen Wertgrenzen: Allerdings kann dies nicht an festen Wertgrenzen (Höhe der Anschaffungskosten [AK]) festgemacht werden, d.h. die Angemessenheit von Aufwendungen für einen Pkw kann sich nicht schon aus dem Umstand ergeben, dass es sich um einen besonders teuren repräsentativen Wagen handelt. Denn ein Unternehmer, der in seinem Betrieb hohe Umsätze und Gewinne erzielt und häufig betrieblich veranlasste Fahrten über größere Strecken unternehmen muss, braucht sich bei der Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens im Allgemeinen nicht entgegenhalten zu lassen, die Aufwendungen für diesen Wagen seien unangemessen.
Maßgebende Unterscheidungskriterien sind daher insbesondere
- die Größe des Unternehmens,
- die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg sowie
- der Umfang und die Häufigkeit der privaten Pkw-Nutzung.
Die AK für einen Pkw i.H.v. 63.000 DM sind daher nicht unangemessen, wenn aufgrund der Größe des Unternehmens und der Fahrleistung des Unternehmers die Anschaffung eines repräsentativen und leistungsfähigen Fahrzeugs für den Geschäftserfolg als erforderlich angesehen wird.
Serienfahrzeug = kein Verweis auf preiswerteres Fahrzeug: Handelt es sich um ein Serienfahrzeug – d.h. um eine in Serienproduktion hergestellte Limousine und nicht um ein Sportfahrzeug oder um ein individuell hergestelltes Cabriolet – kann dem Steuerpflichtigen nicht vorgehalten werden, ein preiswerteres Fahrzeug (z.B. ein Mercedes 280 statt eines Mercedes 500) hätte seinem Repräsentationsbedürfnis ausreichend genügt.
Teurer Sportwagen: Im Einzelfall kann aber auch die Anschaffung eines teuren Sportwagens durchaus noch als angemessen angesehen werden. So hat das Hessische FG entschieden, dass die Anschaffung eines Ferrari 328 GTS für 170.000 DM im Jahr 1989 durch einen Steuerbevollmächtigten
- dem betrieblichen Repräsentationsbedarf sowie
- der Steigerung des Geschäftserfolgs
geschuldet war, so dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG nicht zur Anwendung kam.
b) Pkw-AK teilweise unangemessen
Der Umstand, dass ein Serienfahrzeug – und kein speziell angefertigtes Fahrzeug – angeschafft wird, reicht für sich jedoch noch nicht aus, um die Anwendung von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG generell auszuschließen.
Betriebsergebnis muss die Anschaffung erlauben: Denn auch hohe AK für ein Serienfahrzeug können dann zur teilweisen Nichtabzugsfähigkeit der Kfz-Kosten führen, wenn sie unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks wirtschaftlich völlig außer Verhältnis zum Umsatz und Gewinn des Unternehmens stehen. Insbesondere muss das Betriebsergebnis die Anschaffung erlauben.
Beispiel
Schafft der ein kleineres Unternehmen betreibende Unternehmer, der bereits ein Fahrzeug der Luxusklasse für sein Unternehmen geleast hat, einen Mercedes 420 CL für ca. 160.000 DM (Streitjahr 1996) an und nutzt das Fahrzeug ebenfalls zu betrieblichen Zwecken, sind lediglich 50 % der durch dieses Fahrzeug verursachten Kosten angemessen i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG. Denn ein besonnener Kaufmann hätte ein derartiges Fahrzeug zu diesem Preis vor dem Hintergrund der Betriebsergebnisse (Gewinn 1996: 153.000 DM, 1997: 107.000 DM, 1998: 27.000 DM) nicht angeschafft.
Mehrere Fahrzeuge der Luxusklasse: Problematisch wird der uneingeschränkte BA-Abzug auch dann, wenn der Steuerpflichtige gleich mehrere Fahrzeuge der Luxusklasse in seinem Betriebsvermögen hält, die größtenteils auch nur geringfügig genutzt werden. In einem vom BFH entschiedenen Fall hielt ein Steuerberater in den Streitjahren 1993-1995 sechs Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, davon waren fünf Fahrzeuge der Oberklasse zuzuordnen. Für drei Fahrzeuge kürzte das FG den BA-Abzug unter Anwendung von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG. Dies hielt auch der BFH für zutreffend, denn in einem solchen Fall muss der Steuerpflichtige vor dem Hintergrund der "allgemeinen Verkehrsauffassung" schlüssig und substantiiert darlegen, dass
- die kurz aufeinander folgende Anschaffung und
- gleichzeitige Unterhaltung
von fünf Fahrzeugen der Oberklasse (Ferrari, Porsche Turbo, Bentley, Jaguar und Range Rover) nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise auch für einen erfolgreichen Freiberufler noch der Angemessenheit entspricht.
Aufwendungen für einen betrieblich eingesetzten Lamborghini nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG sind wegen Unangemessenheit zu kürzen, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Einsatz des Fahrzeuges für den betrieblichen Erfolg wesentlich ist und anhand des sonstigen Fuhrparks des Unternehmens erkennbar ist, dass der Unternehmer ein starkes Interesse an Luxusfahrzeugen hat.
Oldtimer: Unangemessene BA können sich auch dann ergeben, wenn der Steuerpflichtige ein nur bedingt alltagstaugliche...