In der sog. Ferrari-Entscheidung des BFH aus 2014 ging es um einen Tierarzt mit einer gut gehenden Praxis, der im Streitjahr 2005 einen Ferrari-Spider für betriebliche Zwecke geleast hatte. Die
- Mietsonderzahlung bei Beginn betrug 15.000 EUR zzgl. USt,
- die weiteren (36) monatlichen Leasingraten jeweils 1.961 EUR zzgl. USt.
- Die Fahrzeugkosten betrugen in den Streitjahren 2005-2007 jährlich zwischen 28.000 EUR und 35.000 EUR,
- die jährliche (ausschließlich betriebliche) Gesamtfahrleistung lag bei 2.000-3.500 km pro Jahr, wobei es sich im Wesentlichen um Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen handelte.
BFH = objektiver Grund für den Mehraufwand? Der BFH bestätigte trotz der vom Steuerpflichtigen erzielten hohen Gewinne die Beschränkung des BA-Abzugs nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG. Er wies darauf hin, dass – ungeachtet der Freiheit des Unternehmers, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – auch darauf abzustellen ist, ob es einen objektiven Grund für den Mehraufwand gibt. Daher kommt es darauf an, ob der Aufwand durch ein günstiges "Gegengeschäft ausgelöst wurde, das ohne entsprechende Koppelung nicht zustande gekommen wäre". Beachten Sie: Außerdem ist zu beachten, wie weit durch die Anschaffung und Nutzung des Fahrzeugs die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird.
Allerdings darf aus der alleinigen Tatsache, dass die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat, nicht bereits auf eine Unangemessenheit der Aufwendungen geschlossen werden. Im Streitfall hatte das FG in zutreffender Weise die Anwendung von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG bejaht, weil
- der betriebliche Nutzungsumfang des Fahrzeugs außerordentlich gering war (in 3 Jahren nur 20 Tage);
- sich die wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen beschränkten, so dass das Fahrzeug i.R.d. berufstypischen tierärztlichen Tätigkeit nicht zum Einsatz kam;
- sich durch den Luxussportwagen für den Steuerpflichtigen ein hoher Repräsentations- und privater Affektionswert ergab.
Beraterhinweis Für die Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG kommt es somit auf die
- Typizität oder
- Atypizität
des jeweils zu beurteilenden Sachverhalts an.
Besonderheiten lenken Fokus auf mögliche Unangemessenheit: Immer dann, wenn sich Besonderheiten ergeben, die im normalen Geschäftsgebaren so nicht oder nicht in dieser Ausprägung vorkommen, werden Finanzverwaltung und Gerichtsbarkeit vermehrt den Fokus auf eine mögliche Unangemessenheit lenken. Dabei kann sich die Außergewöhnlichkeit ergeben
- aus den angeschafften Fahrzeugen selbst (Sonderanfertigung, ungewöhnlich hohe AK),
- aus Art und Umfang der Fahrzeugnutzung oder aber
- aus einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen Höhe der AK und normalerweise erzielbarem Unternehmergewinn.