Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Leitsatz
Bei Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster handelt es sich um bauliche Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung, die über bloße Schönheitsreparaturen hinausgehen und keinen jährlich anfallenden Erhaltungsaufwand, sondern anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen erwarben im März 2011 ein im Jahr 1963 mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von insgesamt 130.000 EUR, das ab dem 1.5.2012 vermietet wurde. Die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf 10.732,85 EUR. Im Streitjahr 2011 nahmen die Kläger Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten unter anderem für die Sanierung der Sanitäranlagen, Heizung und Fenster vor, für die Kosten von 14.046,13 EUR anfielen (insbesondere für Thermostat, Badewanne, Heizkörper, WC- Set, Fliesen, Sockelleisten, Heizkessel incl. Montage, Heizkörper, Fenster). Außerdem machten sie "laufende Reparaturkosten" i. H. v. 2.142,16 EUR als Werbungskosten geltend. Unter diese Aufwendungen fielen insbesondere Kosten für Schnellputz, Schalterdeckel, Putz, Lacke, Farben, Pinsel, Trockenbauprofil, Muffen, Brausewanne und Adapter. Das Finanzamt rechnete zunächst nur die Erhaltungsaufwendungen i. H. v. 14.046 EUR zu den Anschaffungskosten. Im gerichtlichen Verfahren vertrat es zudem die Ansicht, dass auch die "laufenden Reparaturkosten" i. H. v. 2.142,16 EUR anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen.
Entscheidung
Das Finanzgericht wertete die Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwendungen und auch die als "laufende Reparaturkosten" bezeichneten Aufwendungen als (anschaffungsnahe) Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG nur Aufwendungen für Erweiterungen und Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des BFH das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Kosten für derartige Schönheitsreparaturen sind nach Auffassung des Finanzgerichts als Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu behandeln, wenn diese Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes anfallen.
Hinweis
Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen bilden, sind unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG (15-%-Grenze) insgesamt den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzurechnen, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist (vgl. hierzu auch BFH, Urteil v. 25.8.2009, IX R 20/08, BStBl 2010 II S. 125).
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 29.06.2015, 7 K 605/14