Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
Bei Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um bauliche Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung, die zweifelsohne über bloße Schönheitsreparaturen hinausgehen und auch keinen jährlich anfallenden Erhaltungsaufwand darstellen. Die Ausgaben sind somit anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Höhe der Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung. Mit Übergang der Nutzen und Lasten zum 1. März 2011 erwarben die Kläger ein im Jahr 1963 mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von insgesamt 130.000 EUR (vgl. notarieller Vertrag vom 20. Dezember 2010), das ab dem 1. Mai 2012 vermietet wurde. Die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf 10.732,85 EUR. Im Streitjahr nahmen die Kläger Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten unter anderem für die Sanierung der Sanitäranlagen, Heizung und Fenster vor, für die Kosten von 14.046,13 EUR anfielen (insbesondere für Thermostat, Badewanne, Heizkörper, WC-Set, Fliesen, Sockelleisten, Heizkessel incl. Montage, Heizkörper, Fenster). Außerdem entstanden laufende Reparaturkosten von 2.142,16 EUR. Unter diese Aufwendungen fielen insbesondere Kosten für Schnellputz, Schalterdeckel, Putz, Lacke, Farben, Pinsel, Trockenbauprofil, Muffen, Brausewanne und Adapter.
In ihrer am 12. Dezember 2012 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Verlust von 11.703 EUR geltend. Im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage für die AfA wurde von einem anteiligen Wert von Grund und Boden von 15,15 % am Kaufpreis ausgegangen. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 119.411,82 EUR errechneten die Kläger eine für 10 Monate anteilige AfA (2 %) nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 1.991 EUR. Außerdem wurde im Zusammenhang mit den Sanierungsaufwendungen ein Drittel des Gesamtbetrags von 14.046 EUR, also ein Betrag von 4.682 EUR, geltend gemacht wurden.
Davon abweichend setzte das Finanzamt den Anteil von Grund und Boden in Höhe von 40 % an und rechnete die Erhaltungsaufwendungen von 14.046 EUR zu den Anschaffungskosten, so dass sich insgesamt eine AfA-Bemessungsgrundlage von 84.474 EUR ergab. Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 22. April 2013 wurden daher nur negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 6.672 EUR berücksichtigt.
Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 7. Februar 2014 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen eingelegten Klage wenden sich die Kläger gegen die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage. Zu Unrecht sei das Finanzamt nur von einer Wohnfläche von 115 qm ausgegangen. Wie sich aus der Kopie des Bauplans des Vorbesitzers ergibt, betrage diese jedoch 149,50 qm. Der Sachverständige Z habe in seinem Gutachten vom 15. April 2014 den Gebäudewert mit 98.260 EUR ermittelt. Die Sanierungskosten von 14.046,13 EUR würden daher nicht 15 % der Anschaffungskosten übersteigen und müssten in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt werden.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Bescheid vom 22. April 2013 und der Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2014 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskosten von 5.031 EUR zu berücksichtigen.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, dass der im Gutachten vorgenommenen Aufteilung des Kaufpreises zugestimmt werden könne. Das Finanzamt sei bisher von einer geringeren Wohnfläche ausgegangen. Der Gebäudeanteil betrage somit 69,82 % des Kaufpreises von 140.733 EUR, d. h. 98.260 EUR.
Die von den Klägern vorgenommene Aufteilung der nach dem Erwerb vorgenommenen Instandhaltungsaufwendungen in laufende Reparaturkosten und größere Instandsetzungsaufwendungen könne vom Finanzamt nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn die Kosten für die laufenden Reparaturen Aufwendungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellten, müsste berücksichtigt werden, dass alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung insgesamt Herstellungskosten i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG darstellten. Auch nach dem Wortlaut der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 16 Satz 9 EStG und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) würden sämtliche Baumaßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG an einem Objekt als ei...