Leitsatz
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Aufwendungen für eine zusammen mit der Scheidungssache zu verhandelnde und zu entscheidende Scheidungsfolgensache sind unmittelbar und untrennbar durch die Ehescheidung entstanden. Sie sind zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 EStG und deshalb als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die bereits vorab durch die Aufteilung der Gütergemeinschaft entstanden sind.
Sachverhalt
Die Eheleute hatten 1975 durch notariellen Vertrag den ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) vereinbart. Im Streitjahr (1995) trennten sich die Eheleute. Zum Vermögen der Eheleute gehörten Grundstücke. Alle Objekte waren mit Grundpfandrechten belastet. Die Eheleute ließen 1995 vor dem Notar einen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag beurkunden, in dem die Gütergemeinschaft aufgehoben und auseinandergesetzt wurde. Von nun an sollte der Güterstand der Gütertrennung gelten. Die Ehe wurde 1996 geschieden. Die Eheleute wurden dabei von Rechtsanwälten vertreten, die sie auch bei der Vorbereitung des notariellen Vertrages beraten hatten. Die für die Beurkundung des notariellen Vertrages und für die Beratung durch die Rechtsanwälte entstandenen Kosten machten sie in ihrer gemeinsamen Steuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ diese Kosten nicht zum Abzug zu, weil es der Auffassung war, dass diese Kosten nicht zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 EStG entstanden seien.
Entscheidung
Die Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar (§ 33 Abs. 1 EStG). Die Kosten überschreiten auch in Anbetracht des vorhandenen nicht unbeträchtlichen Vermögens sowie der rechtlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Aufhebung einer Gütergemeinschaft einen angemessenen Betrag nicht. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Kosten einer Ehescheidung als solche grundsätzlich als zwangsläufig entstanden anzusehen. Der Höhe nach sind nach der Rechtsprechung jedenfalls die in Folge der prozessualen Durchführung des Ehescheidungsverfahrens unmittelbar und unvermeidbar entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, also insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses. Die Kosten sind im Zusammenhang mit einer zum Entscheidungsverbund gehörenden Sache entstanden. Darunter fallen Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über die Scheidungssache geltend gemacht werden. Hierzu gehört der Anspruch auf Auflösung der Gütergemeinschaft (§ 1478 BGB). Die BFH-Rechtsprechung und auch das FG sehen die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für eine nach § 623 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandelnde und zu entscheidende Scheidungsfolgesache unmittelbar und untrennbar durch die Ehescheidung entstanden und deswegen als zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG an. Das FG lässt die Revision zu.
Hinweis
Die Aufwendungen für Ehescheidungsfolgesachen sind selbst dann zwangsläufig, wenn sie nicht aufgrund eines förmlichen Verfahrens vor dem Familiengericht, sondern wie hier bereits vorab im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung entstanden sind, durch die eine sonst notwendige Entscheidung des Familiengerichts ersetzt worden ist.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 30.04.2003, 7 K 7400/99