Auch für den Warenausgang sind (u. U.) besondere Aufzeichnungen zu führen.

 
Den Warenausgang aufzeichnen müssen:[1]  
Buchführungspflichtige Land- und Forstwirte (Großhandel) wie Großhandel
Gewerbetreibende – im Verkauf an Endverbraucher (= Einzelhandel) entfällt
Gewerbetreibende – im Rahmen des Wiederverkaufs (= Großhandel) auch Nichtbuchführungspflichtige
Selbstständig Tätige entfällt

Tab. 11: Aufzeichnungspflichtige

 
Aufzuzeichnen sind beim Warenausgang:[2] Art der Aufzeichnungen:
Tag des Warenausgangs oder Rechnungsdatum Warenausgangsbuch
Name und Anschrift des Abnehmers Liste oder geordnete Belegablage
Handelsübliche Bezeichnung der Ware
Preis
Beleghinweis  
Alle Ziel-, Kredit-, Tausch- und Kompensationsgeschäfte Debitorenkonto, Vermerke auf Aus- und Eingangsrechnungen
Alle Preisnachlässe

Tab. 12: Aufzeichnungspflichten beim Warenausgang

 
Praxis-Tipp

Preisnachlässe aufzeichnen

Zum Nachweis geringerer Aufschläge bzw. eines niedrigeren Gewinns sollten in jedem Fall – auch im Verkauf an Endverbraucher – Preisnachlässe aufgezeichnet werden (Liste, Sammeln von Etiketten, auf welchen Reduzierungen vermerkt sind).

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