Leitsatz
Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass er Pferde zukauft, sie während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitpferden ausbildet und dann weiterverkauft.
Normenkette
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 51 Abs. 4 BewG
Sachverhalt
Ein Landwirt hatte sich auf die Ausbildung von Renn- und Dressurpferden spezialisiert. Auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 31 ha hielt er zahlreiche Pferde, die er meist im Alter von ca. 3 Jahren erwarb und durchschnittlich nach etwas mehr als einem Jahr wieder verkaufte. Aus eigener Zucht verkaufte er jährlich nur 3 Fohlen. Im Streitjahr hatte der Landwirt insgesamt 61 Pferde verkauft, von denen 56 im Alter von über drei Jahren eingekauft worden waren. Die Vieheinheitengrenze wurde durch die Pferdehaltung und eine kleine Rinderherde nicht überschritten.
Das FA beurteilte die Tierhaltung als Gewerbebetrieb. Die gegen die GewSt-Messbescheide erhobene Klage hatte vor dem FG Erfolg (Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.04.2006, 11 K 92/03, Haufe-Index 1566545, EFG 2006, 1671).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Die Veredelung eigener Pferde durch Ausbildung zu Renn- und Reitpferden gehöre zur landwirtschaftlichen Tierhaltung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Hinweis
1. Die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung hängt in der Praxis meist davon ab, ob die Vieheinheitengrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG überschritten sind. Das Gesetz ordnet die Haltung von Tieren nur insoweit der Land- und Forstwirtschaft zu, als auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche genügend Futter für die Tiere produziert werden kann. Zu den landwirtschaftlich gehaltenen Tieren können alle Pflanzenfresser gehören.
2. Im hiesigen Urteilsfall war allerdings unstreitig, dass die gehaltenen Pferde und Rinder die Vieheinheitengrenze nicht überschritten. Das FA beurteilte die Pferdehaltung aber deshalb als gewerblich, weil die Pferde keine Eigenerzeugnisse des Landwirts gewesen seien. Der BFH stellt demgegenüber in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung klar, dass die eigene Erzeugung der Tiere nicht notwendiger Bestandteil der landwirtschaftlichen Tierhaltung ist. Ansonsten wäre auch die Mast zugekaufter Ferkel oder Kälber keine landwirtschaftliche Tätigkeit.
Im Unterschied zur Mast beruht die Wertsteigerung bei der Ausbildung eines Tiers allerdings nicht auf der Futteraufnahme. Dies ist aber nach Meinung des BFH auch nicht erforderlich, solange die Wertsteigerung nur auf eigene werterhöhende Maßnahmen zurückzuführen ist. Die Wertsteigerung durch eigene Ausbildung eines Rennpferds ist deshalb noch Bestandteil der landwirtschaftlichen Tierhaltung.
Für unbedeutend hält der BFH es außerdem auch, ob die gehaltenen Tiere tatsächlich mit selbst erzeugtem Futter versorgt werden. Im Rahmen der typisierenden gesetzlichen Regelung ist nur eine abstrakt ausreichende Futtergrundlage erforderlich. Es ist deshalb unschädlich, wenn die erzeugten pflanzlichen Produkte verkauft und zugleich geeignete Futtermittel zugekauft werden.
3. Das Halten von zugekauften Tieren kann trotz ausreichender Futtergrundlage gleichwohl gewerblich sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Tiere kurz nach dem Ankauf wieder verkauft werden, weil insoweit keine "Tierhaltung", sondern ein "Tierhandel" betrieben wird. Dieser ist ungeachtet ausreichender Futtergrundlage als Gewerbebetrieb zu beurteilen.
Gewerblich ist das Halten von Tieren auch dann, wenn es nur zur Unterstützung einer gewerblichen Leistung gegenüber Dritten dient oder Bestandteil einer solchen Leistung ist (z.B. Teilnahme an Pferderennen, Reitunterricht). Das Ausbilden eigener Pferde ist demgegenüber keine Leistung gegenüber Dritten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 17.12.2008 – IV R 34/06