Die durch das 29. BAfög-ÄndG erhöhten Bedarfssätze gelten nur für neue Bewilligungszeiträume ab August oder September 2024, ansonsten erst ab Oktober 2024.
Ausbildungsstätte |
Bei den Eltern wohnend |
Inkl. KV- und PV-Zuschlag |
Nicht bei den Eltern wohnend |
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EUR |
EUR |
EUR |
Weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt |
Keine Förderung |
Keine Förderung |
632 ab WS 2024: 666 |
Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt |
262 ab WS 2024: 276 |
356 ab WS 2024 mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr: 413 |
754 ab WS 2024: 803 |
Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt |
474 ab WS 2024: 498 |
596 ab WS 2024 mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr: 635 |
736 ab WS 2024: 775 |
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs |
480 ab WS 2024: 501 |
602 ab WS 20242 mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr: 638 |
781 ab WS 2024: 822 |
Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen |
511 ab WS 2024 bis 24. Lebensjahr ohne eigene Versicherungsbeiträge: 534 |
633 ab WS 2024 mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr : 671 |
812 ab WS 2022 bis 24. Lebensjahr ohne eigene Versicherungsbeiträge: 855 mit eigenen Versicherungsbeiträgen bis 29. Lebensjahr: 992 |
Die genannten Beträge beziehen sich auf Auszubildende ohne Kinder.
4.1 Anrechnung des Eltern- bzw. Ehegatten-/Lebenspartnereinkommens
Die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen ist in den meisten Fällen das Einkommen der Eltern des Antragstellers. Nach dem Gesetz ist das Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten bzw. Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen.
Wenn also das Einkommen eines verheirateten Auszubildenden und das seines Ehegatten bzw. Lebenspartners zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist auch das Einkommen der Eltern heranzuziehen. Das jeweilige Einkommen ist durch Freibeträge zu korrigieren, sodass nur ein anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen ist.
4.2 Einkommen nach dem BAföG
Der Einkommensbegriff des BAföG lehnt sich sehr eng an den steuerrechtlichen Einkommensbegriff an. Bis auf 8 relativ seltene Einkommensarten ist er mit der "Summe der positiven Einkünfte" i. S. v. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStG gleichzusetzen. Bei Arbeitnehmern ist dies das Bruttoeinkommen nach Abzug der Werbungskosten sowie bei Selbstständigen und Freiberuflern der Gewinn.
Als Einkünfte gelten auch alle Leistungen der sozialen Sicherung, z. B. Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Ausbildungsbeihilfen.
Berechnungsgrundlage bildet regelmäßig das Einkommen der Eltern und des Ehepartners im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum.
Ist das aktuelle Einkommen wesentlich niedriger als das anzurechnende, kann auf besonderen Antrag des Auszubildenden als Ausnahme auch dieses zugrunde gelegt werden.
Die Einkommen der Eltern bleiben anrechnungsfrei, wenn die Eltern miteinander verheiratet und nicht dauerhaft getrennt sind: |
ab WS 2020 |
1.890 EUR |
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ab WS 2021 |
2.000 EUR |
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ab WS 2022 |
2.415 EUR |
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ab WS 2024 |
2.540 EUR |
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ansonsten |
ab WS 2020 |
1.225 EUR |
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ab WS 2021 |
1.330 EUR |
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ab WS 2022 |
1.605 EUR |
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ab WS 2024 |
1.690 EUR |
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von jedem Elternteil sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden. |
Vom Einkommen des nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des leiblichen Elternteils bleiben anrechnungsfrei: |
ab WS 2020 |
630 EUR |
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ab WS 2021 |
665 EUR |
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ab WS 2022 |
805 EUR |
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ab WS 2024 |
845 EUR |
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Für Kinder des Einkommensbeziehers und sonstige unterhaltsberechtigte Personen bleiben anrechnungsfrei: |
ab WS 2020 |
570 EUR |
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ab WS 2021 |
605 EUR |
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ab WS 2022 |
730 EUR |
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ab WS 2024 |
765 EUR |
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Das den jeweiligen Freibetrag übersteigende Einkommen bleibt bei den Eltern und Ehegatten/Lebenspartnern zu 50 % anrechnungsfrei, bei Kindern als Einkommensbeziehern zu 5 %. Beim Auszubildenden selbst ist immer das aktuelle Einkommen maßgebend. |
Anrechnungsfrei vom monatlichen Einkommen bleibt ein Freibetrag
für den Auszubildenden selbst ab WS 2024/25 |
bisher |
330 EUR 353 EUR |
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden |
ab WS 2020 ab WS 2021 ab WS 2022 ab WS 2024 |
630 EUR 665 EUR 805 EUR 845 EUR |
für jedes Kind des Auszubildenden |
ab WS 2020 ab WS 2021 ab WS 2022 ab WS 2024 |
570 EUR 605 EUR 730 EUR 765 EUR |
Waisenrente bei Schülern |
ab WS 2020 ab WS 2021 ab WS 2022 ab WS 2024 |
200 EUR 210 EUR 255 EUR 270 EUR |
Waisenrente bei Studenten |
ab WS 2020 ab WS 2021 ab WS 2022 ab WS 2024 |
145 EUR 150 EUR 180 EUR 190 EUR |
Härtefreibetrag bei Schulgeld/Studiengebühren höchstens (auf Antrag) |
ab WS 2020 ab WS 2021 ab WS 2022 ab WS 2024 |
290 EUR 305 EUR 370 EUR 390 EUR |
Die höheren Freibeträge gelten nur für neue Bewilligungszeiträume ab August oder September 2024, ansonsten – bei Weiterbewilligung – erst ab Oktober 2024.
4.3 Anrechnung des Vermögens
Bei der Berechnung der Ausbildungsförderung ist das Vermögen d...