Kernelemente einer Ausbildungsordnung sind nach § 5 Abs. 1 BBiG:

  • die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
  • die Ausbildungsdauer (sie soll mindestens 2, aber nicht mehr als 3 Jahre betragen),
  • das Ausbildungsberufsbild, also die typischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Berufs in zusammengefasster Form,
  • der Ausbildungsrahmenplan, d. h. eine Anleitung, wie die Vermittlung der vorstehend aufgeführten Anforderungen sachlich und zeitlich zu gliedern ist,
  • die Prüfungsanforderungen.
  • Dabei ist bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

Auf diesem Wege werden die Standards für die Ausbildung einer zukünftigen qualifizierten Fachkraft definiert. Des Weiteren erhält so die betriebliche Praxis Gestaltungsräume, um darüber hinausgehende Qualifikationen zu vermitteln und auch künftige, noch nicht absehbare Entwicklungen in die Ausbildung integrieren zu können. Die Bereitschaft der Betriebe, Berufsnachwuchs auszubilden, ist wesentlich auch davon abhängig, inwieweit es möglich ist, neue Entwicklungen durch unterschiedliche Ausbildungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dem hat das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019[1] sowie Art. 16 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28.03.2021[2] grundlegend novellierte BBiG durch die Option entsprochen, dass Auszubildende zeitlich begrenzte Abschnitte der "Lehre" im Ausland absolvieren können. Dabei wird der Aufenthalt im Ausland rechtlich und tatsächlich als Teil der Lehrzeit behandelt, sofern er dem Erreichen des Ausbildungsziels förderlich ist und zudem dadurch nicht mehr als ein Viertel der zuvor festgelegten Ausbildungsdauer ("Lehrzeit") abgedeckt wird, was bei einer insgesamt 3-jährigen Lehre zu einer Begrenzung auf maximal 9 Monate führt.

Ebenfalls zulässig und auch wünschenswert ist die Vermittlung von Zusatzqualifikationen zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit. Diese Zusatzqualifikationen sind Bestandteil der Abschlussprüfung wie auch des daraus abgeleiteten Zeugnisses ("Gesellenbrief"). Als Ausdruck dessen, was das "duale" System ausmacht, wird neben der betrieblichen Ausbildung ein Teilzeit–Berufsschulunterricht erteilt. Dieser Unterricht liegt im Verantwortungsbereich der Länder. Um die unverzichtbare Abstimmung zwischen der betrieblichen und schulischen Ausbildung auch nach Form und Inhalt zu gewährleisten, werden die einschlägigen auf den Ausbildungsordnungen basierenden Ausbildungsrahmenpläne für die Betriebe mit entsprechenden Rahmenlehrplänen für die Berufsschulen abgestimmt.

Daraus ergibt sich insgesamt folgendes Schaubild über die Zielsetzungen und Inhalte der beruflichen Bildung:

 
Berufsbildung
Berufsausbildungsvorbereitung Berufsausbildung Berufliche Fortbildung Berufliche Umschulung
Zielsetzungen im Einzelnen
Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie Berufserfahrung Erhaltung, Anpassung oder Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit sowie beruflicher Aufstieg Befähigung zu anderer beruflicher Tätigkeit
[1] BGBl. 2019 I S. 2522.
[2] BGBl. 2021 I S. 591.

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