Nach § 103 AO sind Personen nicht auskunftspflichtig, wenn sie sich selber oder ihre Angehörigen hierdurch der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OWiG aussetzen. Voraussetzung ist nach § 103 AO, dass die Auskunftspflicht weder den Beteiligten noch den für einen Beteiligten Auskunftspflichtigen trifft. Die Norm gilt also für Dritte.
Weiterhin ist erforderlich, dass bei dem Dritten eine konkrete Gefahr besteht, dass er sich selber ein Angehöriger der Gefahr eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Auskunftserteilung aussetzt. Es muss also eine Kausalität gegeben sein. Nicht ausreichend ist nach ganz h. M. die Gefahr, dass es zu einem disziplinarrechtlichen oder ehrengerichtlichen Verfahren kommt. Über das Auskunftsverweigerungsrecht hat die Finanzbehörde den Betroffenen zu belehren und diese Belehrung auch aktenkundig zu machen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben.
Ist die Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, kann die Auskunft gleichwohl in einem Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies wird damit begründet, dass § 103 AO ausschließlich den Betroffenen schützen soll, nicht den Steuerpflichtigen. Ist der Beteiligte gleichzeitig ein Angehöriger, wird § 103 AO allerdings durch § 102 AO überlagert, so dass ein Verwertungsverbot besteht.