Kommentar
Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Bei Ermittlung des Bedarfs sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG). Als Einkommen gelten die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 EStG sowie nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat (§ 21 BAföG).
Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend (§ 22 BAföG), für die Anrechnung des Einkommens der Eltern sowie des Ehegatten des Auszubildenden kommt es auf die Einkommensverhältnisse im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums an (§ 24 BAföG). Die Ämter für Ausbildungsförderung haben daher ein gesteigertes Interesse an den Finanzämtern vorliegenden Erkenntnissen.
Obwohl die dem Finanzamt vorliegenden Daten und Informationen durch das Steuergeheimnis geschützt sind (§ 30 AO), ist das Finanzamt nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO i. V. mit § 21 Abs. 4 SGB X zur Auskunftserteilung verpflichtet. Da insoweit das Steuergeheimnis nicht greift, kommt es zu einem "Datenabgleich" hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der im BAföG-Verfahren maßgeblichen Personen.
Die Ämter für Ausbildungsförderung bedienen sich zur Vereinfachung des Auskunftsverfahrens eines bundeseinheitlichen Vordrucks, auf dem die Finanzämter die erforderlichen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen. Sofern es im Einzelfall vorkommt, dass Auskünfte über Sachverhalte verlangt werden, die in dem Anfragevordruck nicht vorgesehen sind, wird das Finanzamt die Auskünfte dennoch erteilen, sofern sie für die Durchführung der vorzunehmenden BAföG-Berechnung notwendig sind. Mitzuteilen sind nur die den Finanzämtern bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, d. h. die Finanzämter geben die ihnen vorliegenden Erkenntnisse weiter, stellen jedoch darüber hinausgehend keine weiteren Ermittlungen an. Sofern sich die Einkommensverhältnisse des Betroffenen nach Erteilung der Auskunft ändern, sind die Finanzämter berechtigt, auch dies dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen.
Die sich aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 2 AO ergebende Offenbarungsbefugnis ist auf die für das BAföG-Verfahren erforderlichen Daten beschränkt. Die Finanzämter dürfen daher den Ämtern für Ausbildungsförderung keinesfalls Kopien der Einkommensteuerbescheide der betreffenden Personen übersenden, da sich aus ihnen regelmäßig weitergehende Erkenntnisse ergeben, die über den reinen Einkünfterahmen hinausgehen und für das BAföG-Verfahren daher nicht erforderlich sind.
Link zur Verwaltungsanweisung
OFD Magdeburg, Verfügung v. 18.11.2005, S 0130 – 4 – St 251