Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Die Beschäftigung von Ausländern in der Bundesrepublik unterliegt bestimmten Anforderungen und Schranken. In den letzten Jahren sind gerade im Hinblick auf die Gewinnung von qualifizierten Arbeitskräften zunehmende Erleichterungen der Voraussetzungen und des Verfahrens zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis eingeführt worden. Die Zulassung zur Beschäftigung hat sich dabei generell an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandorts Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse aus dem Arbeitsmarkt zu orientieren. Daneben tritt die Sicherung der Fach-, aber auch der allgemeinen Arbeitskräftebasis und die Stärkung der sozialen Sicherungssysteme.
Aufbau des Zuwanderungsrechts
Seit dem 1.1.2005 gilt ein vereinheitlichtes Recht für die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von Ausländern in der Bundesrepublik. Rechtsgrundlage ist das "Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz)".
Das Zuwanderungsgesetz enthält in seinem Kern 2 gesetzliche Regelungen:
Grundsätzlich sind bei der Beschäftigung von Ausländern der aufenthaltsrechtliche und der arbeitserlaubnisrechtliche Status zu unterscheiden. Für den Aufenthalt bedarf zunächst jeder Ausländer eines Aufenthaltstitels. Ein solcher Aufenthaltstitel berechtigt dann grundsätzlich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Erwerbserlaubnis mit Verbotsvorbehalt
Seit 2020 gilt für die Beschäftigung von Ausländern eine Erwerbserlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für einen ausländischen Arbeitnehmer, der über einen Aufenthaltstitel i. S. d. § 4 Abs. 1 AufenthG verfügt, grundsätzlich der Regelfall ist.
Es bestehen jedoch verschiedene Verbotstatbestände und Beschränkungen; so in den §§ 18 f., 40 AufenthG oder durch Rechtsverordnungen gemäß §§ 42, 99 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Einzelregelungen des Aufenthalts zu Erwerbstätigkeit finden sich in den §§ 18–21 AufenthG. Ergänzt werden diese gesetzlichen Regelungen durch die Beschäftigungsverordnung (BeschV) und die Aufenthaltsverordnung (AufenthVO).
Konsequenz aus dieser Gesetzessystematik: Liegen keine gesetzlichen Verbote oder Beschränkungen vor, hat die Ausländerbehörde kein weitergehendes "Untersagungsermessen", mit anderen Worten die Erwerbserlaubnis ist zu erteilen.
Nennung der erlaubten Beschäftigung auf der Aufenthaltstitelkarte
Der jeweilige Aufenthaltstitel muss genau erkennen lassen, zu welcher Art von Erwerbstätigkeit der Ausländer berechtigt ist und welchen Beschränkungen die Tätigkeit ggf. unterliegt. Dafür enthält die Aufenthaltstitelkarte positive Nennungen der erlaubten Beschäftigungen, aber auch Aussagen zu Beschränkungen und ausdrücklich verbotene Erwerbstätigkeiten. Diese z. T. recht umfangreichen Informationen sind ggf. auf den Zusatzblättern zur Aufenthaltstitelkarte enthalten.
Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften
Die gesetzliche Regelung des Aufenthaltsgesetzes im Überblick:
- § 4 AufenthG legt das allgemeine Erfordernis eines Aufenthaltstitels fest.
- § 4a AufenthG enthält die allgemeine Erlaubnis zur Aufnahme einer abhängigen oder selbstständig ausgeübten Erwerbstätigkeit – diese kann nur in gesetzlich geregelten Fällen verboten werden.
- In den §§ 16–17 AufenthG sind die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland geregelt.
- In den §§ 18–19f AufenthG ist die Beschäftigung von Fachkräften (bzw. seit 1.3.2024 zusätzlich von Arbeitskräften mit ausgesuchter Berufserfahrung i. S. v. § 6 BeschV) geregelt.
- § 19c AufenthG enthält die besonderen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen nicht als Fachkraft qualifizierten Ausländer.
- Gemäß § 20 AufenthG besteht die Möglichkeit für Fachkräfte, zur Arbeitsplatzsuche und zur Aufnahme einer Probebeschäftigung nach Deutschland zu kommen.
- § 39 AufenthG regelt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA).
- § 40 AufenthG legt "absolute" (d. h. unabhängig von der Art der Beschäftigung bestehende) Versagungsgründe für diese Zustimmung fest.
Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) regelt die Details der Beschäftigung von Ausländern. Die Aufenthaltsverordnung (AufenthVO) enthält die verfahrensrechtlichen Details für die Erteilung sowie die Verlängerung von aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen. Daneben sind die Regelungen des SGB III über die Beschäftigun...