Oftmals fehlt es an einer Anerkennung des ausländischen Abschlusses im Sinne einer Gleichwertigkeit mit dem inländischen Abschluss, was wiederum der Beschäftigung als Fachkraft entgegenstehen kann. Es besteht jedoch die Möglichkeit zum Aufenthalt für inländische Qualifizierungen[1],

  • zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation oder
  • zur Erteilung einer inländischen Berufsausübungserlaubnis.

    Es muss jedoch ein geprüfter ausländischer Abschluss vorliegen. Die Regelung zielt insbesondere auf medizinische Berufe und Pflegeberufe.

Ausländer, die einen Bescheid über die nur teilweise Gleichwertigkeit erhalten, weil ihnen betriebliche Praxis fehlt, können zum Zweck der Berufsanerkennung seit dem 1.3.2024 einreisen

  • zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme[2],
  • – neu – im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft oder
  • zur Qualifikationsanalyse[3].
 
Wichtig

Zeitpunkt des Berufsabschlusses

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Qualifizierungsmaßnahme wird erst erteilt, wenn der Berufsabschluss und der erforderliche Qualifizierungsbedarf festgestellt worden sind – bei einer Anerkennungspartnerschaft ist dies nicht erforderlich!

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