Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 23.9.2021, 8 K 1125/17 GrE
Verfahren beim BFH: II R 36/21
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
|
|
|
An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
|
|
Ort, Datum |
|
|
Steuernummer: |
|
Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Auslands-Umstrukturierung: Keine steuerpflichtige Anteilsübertragung |
|
|
Einspruch |
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Durch am xx.xx.xxxx erfolgte Übertragung aller Anteile an der B Holdings Limited, einer Gesellschaft mit Sitz in Irland, die Alleingesellschafterin der inländischen Gesellschaft X GmbH ist, die über inländischen Grundbesitz verfügt, auf die Steuerpflichtige, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln, wurde kein Erwerbsvorgang i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 4 GrEStG verwirklicht. Aus der Rechtsprechung des BFH ist zu schlussfolgern, dass eine mittelbare Anteilsvereinigung bei einer erstmalig dazwischengeschalteten Gesellschaft nicht gegeben ist, wenn die Konzernobergesellschaft nach wie vor alle Anteile der abhängigen Gesellschaften hält. Dies ist hier gegeben, da sowohl alle Anteile an der Steuerpflichtigen als auch alle Anteile an der B Holdings Limited von der A Group Unlimited mit Sitz in Irland gehalten werden. Diese hatte die Steuerpflichtige am xx.xx.xxxx gegründet und anschließend durch Übertragung der Anteile an der B Holdings Limited zwar die Beteiligungskette verlängert, aber unverändert ihre Einflussmöglichkeiten gewahrt, bis hin zu der grundstückshaltenden Gesellschaft.
Aber selbst wenn von einem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 4 GrEStG auszugehen wäre, ist der Vorgang nach § 6a GrEStG von der Steuer befreit. Bei dem erfolgten Vorgang handelt es sich um eine Umwandlung i. S. v. § 6a Satz 2 GrEStG auf Grund des Rechts eines EU-Mitgliedstaats, der mit einer Umwandlung i. S. d. § 6a Satz 1 GrEStG, konkret einer Ausgliederung i. S. d. § 123 UmwG vergleichbar ist. Würde das Merkmal einer entsprechenden Umwandlung eng ausgelegt, würde dies gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.
Die Umwandlung ist nach irischem Recht erfolgt, weil die Steuerpflichtige zwar nach dem Recht eines Drittstaats gegründet, vor dem Umwandlungsvorgang aber ihren Sitz nach Irland verlegt hat.
Der Vergleichbarkeit steht auch nicht entgegen, dass Irland zum Zeitpunkt der Umwandlung noch kein dem UmwG vergleichbares Gesetz kannte. Hier darf aus Gründen der EU-rechtskonformen Anwendung keine enge Auslegung erfolgen. Zudem ist zu beachten, dass eine enge Auslegung des § 6a GrEStG einen Verstoß gegen das Beihilfeverbot des Unionsrechts begründen würde, da inländische Sachverhalte steuerlich begünstigt werden. Bei weiter Auslegung ist jedenfalls die Vergleichbarkeit des Vorgangs mit einer Umwandlung nach nationalem Recht zu bejahen.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, die festgesetzte Steuer aufzuheben bzw. hilfsweise in Höhe von 0 EUR festzusetzen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 36/21 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen