OFD Erfurt, Verfügung v. 17.10.2001, S 2341 A - 04 - St 331

Der Verfügung der OFD Erfurt vom 13.8.1998, S 2341 A – 04 – St 332 ist als Anlage ein Beispiel beigefügt. Dieses Beispiel ist hinsichtlich der Telefonkosten nicht zutreffend, weil eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegt, solange die auswärtige Beschäftigung nachR 37 Abs. 3 LStR als Dienstreise anzuerkennen ist R 43 Abs. 1 Satz 2 LStR).

Während der als Dienstreise zu wertenden ersten drei Monate können nur beruflich veranlasste Telefonkosten berücksichtigt werden. Aufwendungen für private Telefonate gehören stets zu den Kosten der privaten Lebensführung § 12 EStG).

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können jedoch an Stelle der Aufwendungen für eine wöchentliche Heimfahrt an den Ort des eigenen Hausstands die Gebühren für ein Telefonat bis zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand des Arbeitnehmers gehören, berücksichtigt werden H 43 [Telefonkosten] LStH).

Beispiel:

Der Berufssoldat A legt eine Kommandierungsverfügung für einen Einsatz in Kroatien für einen Zeitraum von 3 Monaten vor und begehrt die folgenden Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung 1997:

Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe    
von 90 Tage × 78 DM/Tag = 7.020 DM  
nachgewiesene Telefonkosten für wöchentliche    
Telefonate mit der Familie: 465 DM  

A erhielt neben dem Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 130 DM/Tag einen steuerfreien Arbeitgeber-Ersatz für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 12 DM/Tag und einen Bruttoarbeitslohn von 3.000 DM/Monat.

Während der Auslandstätigkeit bezieht der Steuerpflichtige A steuerpflichtige und steuerfreie Einnahmen. Zur Erzielung dieser Gesamteinnahmen hat er die Werbungskosten aufgewendet. Daher stehen diese Werbungskosten in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Gesamteinnahmen und damit auch mit dem steuerfreien Teil der Einnahmen. Folglich sind diese Werbungskosten in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufzuteilen; ein Aufteilungsverbot besteht insoweit nicht. Der nichtabziehbare Teil ist nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen des Steuerpflichtigen zu den Gesamteinnahmen stehen (Abschnitt 33 Abs. 1 Satz 10 LStR 1996).

Ermittlung der steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen:

steuerpflichtige Einnahmen Bruttoarbeitslohn 9.000 DM  
steuerfreie Einnahmen Aus/VZ    
  (90 Tage × 130 DM) 11.700 DM  
    20.700 DM  

Verh ältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen:

steuerfreie Einnahmen 11.700 DM × 100 = 56,5 %
Gesamteinnahmen 20.700 DM  

Im Rahmen der Auslandstätigkeit anzuerkennende Werbungskosten:

Verpflegungsmehraufwendungen = 5.940 DM (90 Tage [die kürzere Abwesenheitsdauer der An- und Abreisetag wurde aus Vereinfachungsgründen vernachlässigt] × [78 DM/Tag ./. 12 DM/Tag]).

Die Telefonkosten können nicht anerkannt werden, da die auswärtige Tätigkeit während der ersten drei Monate als Dienstreise zu werten sind.

Gesamt = 5.940 DM

  • davon nicht abzugsfähig sind 56,5 % = 3.356 DM
  • 5.940 DM ./. 3.356 DM = 2.584 DM.

Folglich können Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz in Höhe von 2.584 DM gewährt werden.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 64

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