OFD Erfurt, Verfügung v. 13.8.1998, S 2341 A - 04 - St 332

Der Verfügung der OFD Erfurt vom 6.5.1998, S 2341 A - 04 - St 332 ist als Anlage ein Beispiel beigefügt. Die Beispielsberechnung ist fehlerhaft.

Bei der Ermittlung der steuerfreien Einnahmen, die im Rahmen der Auslandstätigkeit gezahlt werden, darf der steuerfreie Arbeitgeber-Ersatz für Verpflegungsmehraufwendungen nicht berücksichtigt werden, da diese Zahlungen bereits die anzuerkennenden Werbungskosten gemindert haben § 3 c EStG). Ein berichtigtes Beispiel ist als Anlage beigefügt.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, daß bei Ermittlung des Verhältnisses der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen nur solche steuerfreien Einnahmen zu berücksichtigen sind, die nicht als steuerfreier Werbungskostenersatz die anzuerkennenden Werbungskosten gemindert haben.

Beispiel:

Der Berufssoldat A legt eine Kommandierungsverfügung für einen Einsatz in Kroatien für einen Zeitraum von 3 Monaten vor und begehrt die folgenden Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung 1997:

Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 90 Tagen × 78 DM/Tag = 7.020 DM
nachgewiesene Telefonkosten Abschnitt 43 Abs. 7 LStR) = 465 DM

A erhielt neben dem Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von 130 DM/Tag einen steuerfreien Arbeitgeber-Ersatz für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 12 DM/Tag und einen Bruttoarbeitslohn von 3.000 DM/Monat.

Während der Auslandstätigkeit bezieht der Steuerpflichtige A steuerpflichtige und steuerfreie Einnahmen. Zur Erzielung dieser Gesamteinnahmen hat er die Werbungskosten aufgewendet. Daher stehen diese Werbungskosten in einem unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Gesamteinnahmen und damit auch mit dem steuerfreien Teil der Einnahmen. Folglich sind diese Werbungskosten in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen; ein Aufteilungsverbot besteht insoweit nicht. Der nicht abziehbare Teil ist nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen des Steuerpflichtigen zu den Gesamteinnahmen stehen Abschnitt 33 Abs. 1 Satz 10 LStR 1996).

Ermittlung der steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen:

steuerpflichtige Einnahmen Bruttoarbeitslohn 9.000 DM
steuerfreie Einnahmen Auslandsverwendungszuschläge = 11.700 DM 11.700 DM
    20.700 DM

Verh ältnis der steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen:

steuerfreie Einnahmen 11.700 DM = 56,5 %
Gesamteinnahmen 20.700 DM

Im Rahmen der Auslandstätigkeit anzuerkennende Werbungskosten:

Verpflegungsmehraufwendungen 5.940 DM (90 Tg. × [78 DM/Tag ./. 12 DM/Tag])
Telefonkosten = 465 DM
Gesamt = 6.405 DM
⇒ davon nicht abzugsfähig sind 56,5 % = 3.619 DM  
  ⇒ 6.405 DM ./. 3.619 DM = 2.786 DM

Folglich können Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz in Höhe von 2.786 DM gewährt werden.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 64

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