Leitsatz
Ein Einspruch gegen einen Sammelbescheid, der Umsatzsteuer und Zinsen umfasst, beinhaltet nicht zwingend auch einen Einspruch gegen die Zinsfestsetzung.
Sachverhalt
Der Antragsteller betrieb ein Hotel mit Gastwirtschaft. Nach einer Außenprüfung ergingen geänderte Umsatzsteuerbescheide. Aufgrund der Nachzahlungen wurden auch Nachzahlungszinsen festgesetzt. Der steuerliche Vertreter des Antragstellers legte ausweislich seines Schreibens gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Er wies zudem später darauf hin, dass sich der Einspruch auch auf die Zinsfestsetzung beziehe. Das Finanzamt wies den Einspruch gegen die Zinsfestsetzung als unzulässig ab, da der Schriftsatz erst nach Ablauf des Rechtsbehelfsfrist geschehen sei. Gegen diese Einspruchsentscheidung erhob der Antragsteller Klage und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Er vertrat die Ansicht, der erste Einspruch habe auch einen Einspruch gegen die Zinsfestsetzung umfasst.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet ab. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vermochte das Finanzgericht nicht zu erkennen. Die von einem Rechtsanwalt stammende Formulierung lasse nicht erkennen, dass neben der Umsatzsteuerfestsetzung auch die Festsetzung der Zinsen habe angefochten werden sollen. Die Erklärung sei eindeutig gewesen und nicht auslegungsbedürftig.
Hinweis
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, bei der Einlegung eines Einspruchs auf die Formulierungen zu achten. Sie zeigt aber auch, wie schwer vorhersehbar Entscheidungen von Gerichten unter Umständen sein können bzw. wie wichtig kleine Unterschiede sind. Während noch jüngst das FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.1.2019, 3 K 3210/18, in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt die Auffassung vertreten hat, der Einspruch sei in dem Sinne auszulegen, dass der auch die Zinsfestsetzung beinhaltet sei, kommt das Niedersächsische FG zu einer anderen Auslegung. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass gerade an Einsprüche, die durch Steuerberater oder Rechtsanwälte eingelegt werden, höhere Ansprüche zu stellen sind als bei einem steuerlich nicht vertretenen Steuerpflichtigen. Bei einem solchen kann nicht erwartet werden, dass ihm bewusst ist, dass in einem Bescheid verschiedene Verwaltungsakte zusammengefasst sind, gegen die getrennt Einspruch einzulegen ist. Von Fachleuten kann dies hingegen erwartet werden. Im Verfahren vor dem FG Berlin-Brandenburg war der Steuerpflichtige nicht steuerlich vertreten, insofern war die dortige Auslegung gut nachvollziehbar. Hier handelte ein Rechtsanwalt, dieser muss wissen, wie er den Einspruch formuliert.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Beschluss vom 14.05.2019, 11 V 108/19