Abfindungsansprüche aus Sozialplänen unterliegen nicht nur Ausschlussfristen, die im Sozialplan selbst enthalten sind; erfasst eine tarifliche Ausschlussfrist etwa "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis", so gilt sie auch für Ansprüche aus dem Sozialplan.
Ausschlussfrist beginnt mit dem tatsächlichen Ausscheiden
Die Frist für die Geltendmachung eines Sozialplananspruchs beginnt regelmäßig schon mit dem tatsächlichen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb, nicht erst nach Abschluss eines sich daran anschließenden Kündigungsschutzprozesses, sofern keine besondere Regelung über die Fälligkeit getroffen ist. Allerdings kann die Auslegung der Tarifnorm ergeben, dass die Ausschlussfrist erst dann beginnen soll, wenn der Arbeitgeber den Sozialplananspruch erfüllen kann. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicher feststeht.
Ebenfalls am Entlassungstag wird der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers wegen eines betriebsverfassungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers in Zusammenhang mit Betriebsänderungen (Nachteilsausgleich, § 113 BetrVG) fällig.
Ist nach der Fassung der Ausschlussfrist die schriftliche oder gerichtliche Geltendmachung erforderlich, kann diese bei Nachteilsausgleichsansprüchen auch durch eine unbezifferte Leistungsklage eingehalten werden, da bei Klagen auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 BetrVG ein unbezifferter Leistungsantrag ausnahmsweise zulässig ist. Es müssen lediglich die für die Berechnung der Abfindung notwendigen persönlichen Daten des Arbeitnehmers in der Klageschrift enthalten sein. Das sind Lebensalter, Familienstand, Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder, Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und Bruttogehalt. Ferner ist bei der schriftlichen Geltendmachung unbedingt erforderlich, dass die Zustellung der Klage – nicht die Einreichung bei Gericht – noch innerhalb der Ausschlussfrist erfolgt.
Sozialplananspruch als Hilfsantrag erheben
Führt der Arbeitnehmer nach einer Kündigung einen Kündigungsschutzprozess, hat er aber im Fall einer wirksamen Kündigung einen Sozialplananspruch, so empfiehlt es sich, gleichzeitig den Sozialplananspruch als Hilfsantrag für den Fall der rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage zu erheben. Eine etwaige Ausschlussfrist dürfte bei rechtzeitiger Klageerhebung stets gewahrt sein. Daneben hat der Arbeitnehmer bei Unterliegen jedenfalls einen vollstreckbaren Titel über den Zahlungsanspruch. Gleiches gilt für einen etwaigen Anspruch auf Nachteilsausgleich, der gleichfalls als Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt werden kann.