Rückzahlung ist steuerlich nicht zu erfassen: Handelt es sich um einen Anteil im PV und erreicht die Beteiligung nicht die 1 %-Grenze des § 17 EStG, ist die Rückzahlung – unabhängig von ihrer Höhe – beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen.
Auswirkungen des Auskehrungsbetrages auf die AK der Anteile: Erfolgt keine Auskehrung des Herabsetzungsbetrages an die Anteilseigner, ergibt sich auch keine Auswirkung auf die AK der Anteile. Wird der Kapitalherabsetzungsbetrag an den Anteilseigner ausgekehrt, mindert der Auskehrungsbetrag die AK der Anteile, soweit er nicht auf einen Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 S. 3 KStG entfällt.Beachten Sie: Zahlungen aus einer Kapitalherabsetzung oder Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto können – je nach Einstandskurs – auch zu negativen AK führen. Soweit der Auskehrungsbetrag auf einen Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 S. 3 KStG entfällt, ist der Herabsetzungsbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln; eine Minderung der AK für die Anteile an der Kapitalgesellschaft tritt insoweit nicht ein.
Beachten Sie: Die geminderten bzw. ggf. negativen AK wirken sich insbesondere bei einer späteren Veräußerung der Anteile i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 EStG aus.
Beraterhinweis Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG in der am 18.8.2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden.
Veräußerungsverluste: Sollte die spätere Veräußerung der Anteile an der Aktiengesellschaft zu Verlusten führen, ist die Vorschrift des § 20 Abs. 6 S. 4 EStG zu beachten. Danach dürfen Verluste aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.
Beraterhinweis Mit Beschluss v. 17.11.2020 hat der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 20 Abs. 6 S. 5 EStG (jetzt: § 20 Abs. 6 S. 4 EStG) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen. Damit schließt sich der BFH der h.M. an.
Beraterhinweis In einem solchen Sachverhalt empfiehlt es sich, entsprechende Sachverhalte mittels Einspruchs "offen" zu halten.