FinMin Hamburg, Erlass vom 2.3.2021, S 2401 – 2021/001 – 52

Hält der Anleger Anteile an einem thesaurierenden Fonds, fließen ihm keine Ausschüttungen zu, sondern die eigentlich ausgeschütteten Beträge werden zeitgleich wieder angelegt (reinvestiert / thesauriert). Bei Privatanlegern sind Kapitalerträge aus Investmentfonds im Zeitpunkt ihres wirtschaftlichen Zuflusses steuerpflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob die Erträge ausgeschüttet werden oder in den Fonds reinvestiert werden (Thesaurierung).

Werden Anteile an einem inländischen thesaurierenden Investmentfonds im Depot eines inländischen Kreditinstituts gehalten, nimmt das Kreditinstitut auch auf die thesaurierten (ausschüttungsgleichen) Erträge den Kapitalertragsteuereinbehalt vor.

Wenn es sich jedoch um Anteile an einem ausländischen thesaurierenden Investmentfonds handelt, hat das inländische Kreditinstitut regelmäßig keine Kenntnis von der Höhe der reinvestierten Erträge, so dass kein Kapitalertragsteuereinbehalt erfolgen kann. In diesem Fall ist der Privatanleger verpflichtet, die entsprechenden Erträge in der Anlage KAP zu erklären (§ 32d Abs. 3 EStG), und zwar – wegen des inländischen Kreditinstituts – als „Inländische Kapitalerträge (ohne Betrag lt.Zeile …)”:

Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 sind die thesaurierten Erträge dann in der Anlage KAP-INV zu erklären (§ 32d Abs. 3 EStG), wenn die Anteile an dem ausländischen thesaurierenden Investmentfonds im Depot eines ausländischen Kreditinstituts gehalten werden, wobei nach Art des Investmentfonds zu unterscheiden ist:

Werden Anteile an einem thesaurierenden Investmentfonds veräußert, beinhaltet der Veräußerungserlös auch die laufenden Erträge, die im Laufe der Zeit angesammelt worden sind. Wurden die Anteile in dem Depot eines inländischen Kreditinstituts gehalten, stellt das Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung aus, die einen Hinweis auf die ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds beinhaltet.

Beispiel:

Das Abziehen des ausgewiesenen Betrags in Höhe von 22.010,99 Euro von der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge (11.556,55 Euro) kommt nur dann in Betracht, wenn die laufenden thesaurierten Erträge in den Vorjahren der Besteuerung unterworfen worden sind!

Zum Prüfen ist es erforderlich, die Anlagen KAP für – in der Regel – mehrere Vorjahre zu sichten. Dabei sollte bedacht werden, dass Steuerpflichtige die thesaurierten Erträge in der Anlage KAP in die falsche Spalte eingetragen haben könnten. Daher sind vorsorglich auch die Angaben in der Zeile „Ausländische Kapitalerträge (ohne Betrag lt. Zeile …)” in die Prüfung mit einzubeziehen.

  • Wenn die Prüfung ergibt, dass die thesaurierten Erträge in Höhe von 22.010,99 Euro in den Vorjahren nicht besteuert wurden, dürfen die Kapitalerträge (11.556,55 Euro) nicht gemindert werden.
  • Wenn die Prüfung ergibt, dass die thesaurierten Erträge in Höhe von 22.010,99 Euro in den Vorjahren besteuert wurden, sind die Kapitalerträge (11.556,55 Euro) zu mindern.
  • Wenn nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass die thesaurierten Erträge in Höhe von 22.010,99 Euro in den Vorjahren besteuert worden sind, dürfen die Kapitalerträge (11.556,55 Euro) nicht gemindert werden.
 

Normenkette

EStG § 20

EStG § 45a

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