Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Das Gastronomiegewerbe als solches weist verschiedene Betriebsformen auf, die im Folgenden mit den jeweiligen Prüfungsansätzen für eine Betriebsprüfung kurz dargestellt werden.
1.1 Reine Speisegaststätte
Eine Betriebsform im Gaststättengewerbe ist die reine Speisegaststätte. Es handelt sich um ein Lokal, in dem Speisen und Getränke nur vor Ort eingenommen werden können.
Die Küche kann länderspezifisch oder gemischt sein. Je nach deutscher, italienischer, asiatischer oder sonstiger länderspezifischer Küche, wird sich die Kalkulation der Betriebsprüfung an den jeweiligen Rezepten orientieren.
1.2 Gaststätte mit Außer-Haus-Verkauf
Bei der Betriebsform "Gaststätte mit Außer-Haus-Verkauf" können die Speisen und Getränke vor Ort eingenommen oder mitgenommen werden. Die Umsätze dieser Betriebe unterliegen zum einen dem vollen Steuersatz bei Speisenabgabe im Restaurant und teilweise dem ermäßigten Steuersatz bei Außer-Haus-Umsätzen. Dies muss in den Aufschlagsätzen der Kalkulation zusätzlich Berücksichtigung finden. Getränke unterliegen regelmäßig auch bei Außer-Haus-Verkauf dem regulären Steuersatz.
1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
Weitere Betriebsform im Gastronomiegewerbe sind Betriebe, bei denen eine Gaststätte oder ein Café als Nebenbetrieb ausgeübt wird, z. B. Bäckereien mit Café, Metzgereien mit Gaststätte, Brauereigaststätten oder Gasthöfen. Hier müssen die Umsätze der "angrenzenden" Betriebe (Bäckerei, Metzgerei, Hotel) stets gesondert betrachtet, d. h. geprüft werden. Wareneinsatz und Umsätze sind entsprechend zuzuordnen. Es muss zwischen Haupt- und Nebenbetrieb differenziert werden.
Im Regelfall wird steuerlich ein einheitlicher Gewerbebetrieb unterstellt, da die verschiedenen Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung als ein Gewerbebetrieb anzusehen sind. Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 EUR wird in diesen Fällen nur einmal gewährt.
1.4 Sonstige
Unter die sonstigen Betriebe im Gastronomiegewerbe fallen u. a. Eventgastronomie, Volksfeste und Nachtlokale. Auch hier sind "Nebengeschäfte" zu separieren.